Volltext: Staat und Kirche

Patronatsrechte in Liechtenstein immer - nicht leben kann. Das nimmt es zugleich auch in die Pflicht, die Verantwortung für die Person des Ernannten zu übernehmen. Die Mitwirkung des Kirchenvolkes bei der Ernennung des Pfarrers sollte daher vom Bischof nicht bloss als lästige Einschränkung seiner Dispositionsmöglichkeiten in der Personalplanung gesehen werden. Sie ist vielmehr eine Chance, sein Kirchenvolk für die Geschicke der Kirche zu interessieren. Die Entkirchlichung wird auch vor Liechtenstein nicht halt machen; der Bischof wird also in den nächsten Jahren den Goodwill und das Interesse der ihm anvertrauten Gläubigen dringend brauchen. Jeder, der beruflich oder sonstwie andere Menschen führen muss, weiss, dass er seine Mitarbeiter ungleich viel mehr motivieren kann, wenn er sie in Entscheidungsprozesse miteinbezieht. Wer über die Köpfe der ande­ ren hinweg entscheidet, bewirkt nur Desinteresse und «Dienst nach Vorschrift». Wieso sollte das im Bereich der Pfarrei anders sein? Es ist m. E. evident, dass ein moderner, mündiger Christ mitreden will bei der Frage, mit wem als Pfarrer er in den nächsten Jahren und Jahrzehnten sein religiöses Leben teilen wird. Kurz gesagt: Es geht darum, dass sich die Menschen ernst genommen fühlen. Dies ist weder eine juristische noch eine theologische und schon gar keine kirchenpolitische Argumen­ tation; es geht dem Schreibenden schlicht um die Frage, ob und auf wel­ che Weise die Kirche(n) in der säkularisierten Gesellschaft des 21. Jahr­ hunderts noch präsent sein werden. b) Eine weitere Frage ist, ob das Präsentationsrecht in Zukunft noch praktikabel sein wird. Wie viele eigene Priester hat die Erzdiözese Vaduz überhaupt; wer von den Pfarrern ist gewillt und in der Lage, seine Stelle zu wechseln? Wie viele diözesanfremde Pfarrer werden sich für ein Pfarramt in Liechtenstein interessieren? Falls die Perspektiven in dieser Hinsicht wenig erheiternd sind, gibt es für die Gemeinden evidenterwei­ se wenig zu präsentieren bzw. zu wählen. Das muss die Zukunft zeigen. Deutlich wird aber, dass sich dieses Problem nicht nur für die mitwir­ kungsberechtigten Gemeinden stellt, sondern für die Erzdiözese als Ganzes. c) Schliesslich: Gibt es 
Alternativen zum Präsentationsrecht der Patro- nate? Oder können nur Patronate Mitwirkungsrechte garantieren? Theoretisch ist es durchaus möglich, ein Mitwirkungsrecht bei der Pfarrwahl in einem Kirchengesetz zu verankern. Sinnvollerweise würde 161
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.