Volltext: Staat und Kirche

Rene Pahud de Mortanges 1. Da die Patronatsgüter, wo sie überhaupt noch bestehen, die Ausgaben der Gemeinden für die Kirche nicht mehr zu decken vermögen, wird die Kirche faktisch aus dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde mitfinan­ ziert. Das ist eine vergleichsweise staatskirchliche Lösung, welche in einer Zeit, in der auch in Liechtenstein die Zahl der Nichtkatholiken zu­ nimmt, wohl nicht mehr evident ist. Sie führt zur generellen Überlegung, ob man nicht von der politischen Gemeinde abgelöste, eigenständige, konfessionelle Kirch- oder Pfarreigemeinden schaffen sollte, welche für die Finanzierung ihrer Kirche zuständig sind.25 In welchem Verhältnis die katholischen Kirchgemeinden zu den Pfarreien des kanonischen Rechts stehen, sei damit noch in keiner Weise präjudiziert. Wichtig an dieser Stelle ist nur der Gedanke, dass bei der Übertragung der Finanz­ hoheit an die Kirchgemeinden auch die Patronatsgüter, wo vorhanden, miteinbezogen werden sollten. Denkbar wäre es auch, in diesem Moment die Patronate als Ganzes aufzuheben und das Eigentum an den noch bestehenden Patronats- gütern den Kirchgemeinden zu übertragen. Eine Ablösung vieler Patro­ nate ist z.B. in der 2. Hälfte dieses Jahrhunderts in Bayern und in Oster­ reich erfolgt. Dies hätte den Vorteil, dass für die Zukunft transparente und weniger einzelfallorientierte Verhältnisse geschaffen werden. Die Modalitäten einer solchen Ablösung müssten jedenfalls gut bedacht wer­ den. Was das Kirchenrecht anbelangt, bedürfte es für diesen Bereich einer ausdrücklichen Verzichtserklärung des Patrons, also der Gemeinde (c. 1470/CIC 1917); der Bischof kann Patronatsrechte nicht einseitig aufheben. 2. Würde man die Patronate ablösen wollen, würden damit auch die Prä- sentations- und Wahlrechte in Frage gestellt. Hier muss man m.E. drei Fragen auseinanderhalten: Sind Mitwirkungsrechte bei der Pfarrwahl sinnvoll, sind sie überhaupt noch praktikabel und gibt es Alternativen? a) Dass die Gläubigen einer Pfarrei bei der Auswahl ihres zukünftigen Pfarrers mitreden können, ist m.E. 
sinnvoll. Das vermeidet, dass das Pfarrvolk einen Pfarrer bekommt, mit dem es - aus welchem Grund auch 25 Dies ist eine der Grundfragen, welche gegenwärtig im liechtensteinischen Staatskir­ chenrecht zur Diskussion steht; vgl. diverse Beiträge in diesem Band. 160
	        

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