Volltext: Staat und Kirche

Patronatsrechte in Liechtenstein abgesehen gibt es aber eine gewisse Bandbreite, innerhalb welcher die christliche Verkündigung stattfinden kann. Innerhalb dieser Bandbreite kann der Pfarrer durchaus in seiner theologischen Lehre Akzente setzen. Den einen Pfarrer wird es z.B. mehr zu den spirituellen Implikationen des christlichen Glaubens hinziehen, den anderen mehr zu den gesell­ schaftlichen; beides ist kirchlich verantwortbar und spricht nicht gegen die kanonische Eignung eines Kandidaten. Die mitwirkungsberechtigten Gemeinden haben also einen gewissen Spielraum für die Auswahl eines Kandidaten, der vom theologischen Profil her zu ihnen passt. Unter 
Rechtschaffenheit ist die Integrität des Kandidaten als Mensch und Priester gemeint. Ein Priester ist durch seine Weiheversprechen zu einer bestimmten Lebensführung verpflichtet. So schuldet er dem Papst und seinem Ordinarius Ehrfurcht und Gehorsam (c. 273 CIC/1983), ist zu einem einfachen Leben verpflichtet (c. 282 CIC/1983) und muss den Zölibat wahren (c. 277 CIC/1983). Hat ein Kandidat z.B. in seiner frü­ heren Pfarrei in einer Weise gegen den Zölibat Verstössen, welche öffent­ liches Ärgernis erregte und müsste der Bischof befürchten, dass sich dies am neuen Ort wiederholt, müsste er die Eignung verneinen. Die Prüfung der kanonischen Eignung soll also sicherstellen, dass die Pfarrei einen Pfarrer bekommt, der als Mensch und Priester integer ist und der voraussichtlich als Seelsorger erfolgreich wirken können wird. Was der Bischof dabei prüfen muss, ist im CIC klar umschrieben. Das bedeutet auch, dass sich der Bischof auf 
konkrete Gründe stützen kön­ nen muss, will er die kanonische Eignung des Kandidaten verneinen. Das leuchtet ein: Kirchenrechtlich hat der präsentierte Kandidat ein Recht auf Ernennung.24 Könnte der Bischof den Kandidaten ohne Grund ablehnen, würde das Präsentationsrecht seines Inhaltes entleert. Fragen zur Zukunft der Patronate und Mitwirkungsrechte Wie kann oder soll es mit den Patronaten und Mitwirkungsrechten in Liechtenstein weitergehen? Diese Frage hängt zunächst einmal davon ab, wie es ganz generell auf der Gemeindeebene mit dem Staatskirchen­ recht weitergehen soll. 24 So schon c. 1466 CIC/1917; vgl. Klaus Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 11. Auflage München/Paderborn/Wien 1967, S. 475. 159
	        

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