Volltext: Staat und Kirche

Rene Pahud de Mortanges Bei den meisten Patronaten in Liechtenstein besteht ein Präsentations­ recht; einige Gemeinden haben statt einem Präsentationsrecht ein Wahl­ recht (Balzers, Bendern und Triesen). Bei der Wahl ist der Verfahrensab­ lauf etwas anders als bei der Präsentation; die Unterschiede können hier aber vernachlässigt werden.23 Wird ein Pfarramt vakant, hat die Gemeinde nach kanonischem Recht dem Bischof innerhalb von drei Monaten einen (oder mehrere) Kandida­ ten vorzuschlagen (c. 158 § 1 CIC/1983). Handelt es sich um einen Prie­ ster aus einer anderen Diözese oder aus einem Orden, hat dessen Hei­ matbischof oder Ordensobere ihn zunächst freizugeben. Er muss ihm also erlauben, dass er sein bisheriges Amt aufgibt, um am neuen Ort tätig zu werden (c. 271 § 2 CIC/1983). Interessant ist, dass der CIC den Heimatbischof zu einer gewissen Grosszügigkeit anhält: Er darf seine Erlaubnis nur verweigern, wenn dadurch die Personalsituation in seiner eigenen Diözese in eine Notlage geraten würde (c. 271 § 1 CIC/1983). Auch der Bischof, dem der Kandidat präsentiert werden soll, hat eine wichtige Stimme in diesem Verfahren. Er kann und muss den Kandida­ ten auf dessen 
kanonische Eignung hin untersuchen. Der CIC/1983 gibt in c. 521 konkrete Gründe vor, die gegen eine kanonische Eignung spre­ chen, z.B. die fehlende Priesterweihe oder die mangelnde Eignung für eine seelsorgerliche Tätigkeit, dann aber auch die fehlende Rechtgläu­ bigkeit und Rechtschaffenheit. Was ist darunter zu verstehen? 
Zunächst zur Rechtgläubigkeit: Theo­ logen sind durch ihren Treueeid zur Wahrung des nizäno-konstantino- politanischen Glaubensbekenntnisses verpflichtet. Sie sind gehalten, in ihren öffentlichen Äusserungen, etwa von der Kanzel oder im Religions­ unterricht, die Lehre der Kirche in Glaubens- und Sittenfragen treu zu lehren. Bei den zentralen Glaubenswahrheiten, aber auch zum Beispiel im Bereich der Frauenordination oder bei der Empfängnisverhütung, sollen sie sich an die Lehren des kirchlichen Lehramtes halten. Ein even­ tueller Dissens - das ist hier wichtig - muss aber qualifiziert und zwei­ felsfrei sein, damit die Rechtgläubigkeit des Kandidaten verneint werden kann. Und wichtig ist auch: Das kirchliche Lehramt hat zwar in einzel­ nen theologischen und ethischen Fragen klar Stellung genommen, davon 23 Vgl. zu Wahl und Präsentation z.B. 
Winfried Aymans, Kanonisches Recht, Bd. I, Pader­ born 1991, S. 470 ff.; Georg 
May. Das Kirchenamt, in: Handbuch des katholischen Kirchenrechts, hrsg. von 
Joseph Listl/Hubert Müller /Heribert Schmitz, Regensburg 1983, S.146 ff. 158
	        

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