Volltext: Staat und Kirche

Patronatsrechte in Liechtenstein Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC/1983): Dieses nimmt die vorbeste­ henden Regelungen als weitergeltend an. Die Patronate werden im gel­ tenden CIC nicht ausdrücklich erwähnt; die Mitwirkungsrechte bei der Pfarrwahl eher beiläufig. So ist man denn alsbald auf die staatliche und kirchliche Rechtsgeschichte verwiesen, um die Entstehung und die Tragweite der Patronate zu verstehen.11 Die kirchenrechtlichen Regeln für die Besetzung eines Pfarramtes Damit man die mit den Patronaten verbundenen Mitwirkungsrechte richtig einordnen kann, ist zunächst ein Blick auf die kirchenrecht­ lichen Regeln für die Besetzung eines Pfarramtes zu werfen. Die Grund­ regel des c. 523 CIC/1983 sagt, dass der Diözesanbischof für die Beset­ zung eines vakanten Pfarramtes zuständig ist, und zwar durch freie Übertragung, falls nicht jemand ein Vorschlags- oder Wahlrecht hat. C. 523 stellt also eine Regel auf und zwei Ausnahmen. Die Regel ist die freie Amtsverleihung, bei der der Bischof allein nach eigenem Gutdün­ ken einen Pfarrer für ein vakantes Pfarramt ernennt. Die zwei Ausnah­ men bilden Fälle der sog. gebundenen Amtsverleihung. Hier ist der Bi­ schof kirchenrechtlich verpflichtet, bei der Ernennung des Pfarrers auf das Vorschlagsrecht (das sog. Präsentationsrecht) oder das Wahlrecht von Dritten Rücksicht zu nehmen. Bei der Präsentation schlägt ein Drit­ ter dem Bischof einen Kandidaten zur Ernennung in das Pfarramt vor. Bei der Wahl ist es, gerade umgekehrt, der Bischof, der die Kandidaten einem Dritten zur Wahl vorschlägt.12 Deutlich wird: Das geltende Kirchenrecht kennt zwei Formen der Amtsübertragung, eine freie und eine gebundene, letztere in zwei Varianten. Ähnliches gibt es eine Ebene höher bei der Bischofswahl (vgl. c. 377 CIC/1983).13 Verankert werden im CIC damit zwei 
unterschied­ liche Traditionen der Ämterbesetzung. 11 Im kanonischen Recht hat man namentlich auf die Regeln zum Patronat im CIC/1917 (cc. 1448ss.) zu rekurieren. 12 Vgl. 
Winfried Aymans, Kanonisches Recht, Bd. I: Einleitende Grundfragen und Allge­ meine Normen, Paderborn 1991, S. 472 und 477. 13 So kennen z. B. die schweizerischen Diözesen Chur, St. Gallen und Basel Mitwirkungs­ rechte kirchlicher bzw. staatlicher Organe bei der Wahl des Diözesanbischofs, vgl. Dieter Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, S. 315 ff. 153
	        

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