Volltext: Staat und Kirche

Rene Pahud de Mortanges Der nachfolgende Beitrag wird sich daher auf das mit den Patronaten verbundene 
Mitwirkungsrecht bei der Pfarrerernennung konzentrieren5 und hier primär das Kirchenrecht heranziehen - das, weil das staatliche Recht in diesem Bereich sehr rudimentär ist. Die Patronate in den liechtensteinischen Gemeinden Bei vielen Pfarreien in Liechtenstein bestehen noch Patronate. Zu nen­ nen sind: Balzers, Bendern, Eschen, Mauren, Ruggell, Schaan, Schellen­ berg, Triesen und Triesenberg sowie Vaduz.6 Das Patronat ist ein Bündel von Rechten und Pflichten in Bezug auf eine Kirche und ihren Pfarrer und/oder Kaplan.7 Nicht immer stehen Rechte und Pflichten demselben Organ zu. So tragen in Eschen, Ruggell, Triesenberg und Vaduz die Ge­ meinden die finanziellen Lasten; S.D. der Landesfürst kann (präziser: konnte) hingegen den Pfarrer präsentieren.8 In Schellenberg steht das Präsentationsrecht den Missionaren vom Kostbaren Blut zu, in Schaan dem Domkapitel von Chur. Kirchenrechtlich ist in diesen beiden Fällen das Mitwirkungsrecht für den Bischof freilich unverbindlich; gleiches galt für die Rechte des Landesfürsten.9 Das ist anders bei den Mitwir­ kungsrechten der Gemeinden Balzers, Bendern, Mauren und Triesen, wo Pflichten und Rechte einem Organ (eben: der Gemeinde) zustehen.10 Das staatliche liechtensteinische Recht nimmt die Patronate als vor­ bestehend an; die geltenden staatlichen Normen zu den Pflichten und Rechten der Gemeinden im Kirchenwesen bauen weitgehend auf älteres Patronatsrecht auf. Ahnlich das geltende katholische Kirchenrecht, der 5 Dazu eingehend: 
Rene Pahud de Mortanges, Das Präsentationsrecht der Gemeinde Mauren für den Ortspfarrer, Gutachten erstellt im Auftrag des Vereins für eine offene Kirche Liechtenstein, Juli 1998. 6 Vgl. die Ubersicht im Gutachten von 
Paul Mutzner zu den kommunalen Patronaten vom 28.1.1926 sowie auch den Beitrag von 
Donath Oehri in diesem Band. 7 Vgl. für eine eingehendere Beschreibung dieses Rechtsverhältnisses S. 155 f. 8 Auf dieses Präsentationsrecht hat S.D. der Landesfürst im März 1999 verzichtet, vgl. Liechtensteiner Vaterland vom 25. März 1999, S. 1. 9 Wo die finanziellen Pflichten einerseits und die Präsentationsrechte andererseits nicht demselben Organ zustehen, ist der Bischof kirchenrechtlich nicht verpflichtet, diese Präsentationsrechte zu respektieren, vgl. das unten S. 154 erwähnte Motu Proprio Ecclesiae Sanctae aus dem Jahre 1966. 10 Die nachfolgenden Ausführungen sind daher hauptsächlich für diese vier Gemeinden von Bedeutung. 152
	        

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