Volltext: Staat und Kirche

Alois Ospelt 12. (geändert 1873) Die Gemeinde Vaduz ist «schuldig, das nötige Brennholz ihrem Kuraten zu Vaduz gratis im Wald anzuweisen und verabfolgen zu lassen.» ... 14. Der «Kirchenvogt von Vaduz» besorgt den Einzug der verschiedenen Zinse etc. Er ver­ waltet auch das Stiftmessen-Kapital. 15. ... «Zum Andenken an die frühere Mutterkirche und an die frommen Stifter dieser Messen werden die beiden Pfründner jeder jährlich eine heilige Messe in der Pfarrkirche zu Schaan abzuhalten verbunden sein.» 23. (geändert 1873) Pflicht der «Kuratiegenossen zu Vaduz» zur Zahlung von Kerzen und des Mesmers. 33. (geändert 1873) Der Kurat ist gesetzlicher Lokalinspektor und Katechet für die Schule zu Vaduz. 42. «Die Besetzung der Kuratiepfründe soll künftig im Wege des Konkurses (=durch Ausschreibung) geschehen.» 43. Der jeweilige Pfrundinhaber übt alle Kuratierechte unabhängig von Seiten des Pfarrers in Schaan aus. Gemäss Stiftbrief (von 1395!) muss die Investitur gratis vor sich gehen. Es sind dafür keine Beiträge an den Bischof zu zahlen. Nachtragsbestimmungen vom 27. Mai 1873 zum Pfarreistatut «Nachtragsbestimmungen zu dem Statute vom 31. Juli 1842, welches die Umwandlung der untern Hofkaplanei zu Vaduz in ein selbständiges Seelsorgebeneficium für die Ortsge­ meinde Vaduz zum Gegenstand hat.» «Nachdem sich das Bedürfnis herausgestellt hat, die im Statut vom 31. Juli 1842 enthalte­ nen Rechte und Pflichten der Curatie zu Vaduz in einer den dermaligen Zeitverhältnisssen entsprechenden Weise abzuändern, beziehungsweise zu ergänzen, so wurden von der fürstl. Regierung im Einverständnisse mit dem hochwürdigsten Ordinariate zu Chur nach­ stehende auf die Vereinbarung der beteiligten Parteien vom 24. Mai 1873 sich fussenden Nachtragsbestimmungen genehmigt, mit dem ausdrücklichen Bemerken jedoch, dass soweit diese Nachtragsbestimmungen keine Abänderungen oder Ergänzungen feststellen, das Statut vom 31. Juli 1842 seinem ganzen Inhalte nach in Kraft zu verbleiben hat.» «ad Art. 1 des Statuts Die Curatiepfründe Vaduz hat von nun an die Bezeichnung 'Pfarre Vaduz' zu führen. Die Begrenzung des Pfarrsprengels Vaduz fällt mit jener der Ortsgemeinde zusammen.» «ad Art. 4 Die Verwaltung des Kirchen- und Pfrundvermögens der Pfarre Vaduz obliegt nach dem Gesetze vom 14. Juli 1870 (Landesgesetzblatt Nr. 4) dem Kirchenrate.» 148
	        

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