Volltext: Staat und Kirche

Pfarrei und Gemeinde am Beispiel Vaduz Anhang Pfarreistatut vom 31. Juli 1842 «Pfarreistatut über die Umwandlung der untern Hofkaplanei oder des Beneficiums B.V. Maria etc. zu Vaduz in ein Curat Beneficium für die politische Gemeinde Vaduz.» «Das Bedürfnis, die Gemeinde Vaduz mit eigener Seelsorge zu versehen anerkennend, haben Se. Durchlaucht den Landesfürsten bewogen, über vorläufiges Einvernehmen mit dem Hochwürdigsten Bischöflichen Ordinariat und dem Hochwürdigen Domkapitel zu Chur als Parocho habituali der Mutterpfarre Schaan, das untere Beneficium Vaduz ad B.V. Mariam mit der Seelsorge zu verbinden, und diesfalls mit allseitiger Genehmigung folgen­ des zu bestimmen: «1. (geändert 1873) Wird die politische Gemeinde Vaduz in seelsorglicher und kirchlicher Beziehung von der Pfarre Schaan getrennt,... Die Gemeinde Vaduz bildet somit eine eigene Kirchengemeinde in ihrer Curatie-Kirche Vaduz, deren Gränzen und Jurisdiktions-Scheidung zwischen der Schaaner Pfarre und Vaduzer Curatie der zwischen selben befindliche Mühlbach bestimmt.» «2. Der durchlauchtigste Landesfürst bleibt unverändert auch für die Zukunft Collator dieses Curat-Beneficiums.» «3. Die fürstliche Kapelle zu Vaduz wird zur Curatie-Kirche bestimmt, und mit ihrem sämt­ lichen Vermögen zur ungeschmälerten Ausübung des Curatie-Gottesdienstes, dann der üblichen kirchlichen Funktionen gewidmet und überlassen.» «4. (geändert 1873) Die gegenwärtigen, so wie die dazu kommenden Einkünfte benannter Curatiekirche sol­ len wie bisher durch den jeweiligen fürstlichen Rentmeister, dem ein nöthig erachteter Kirchenvogt stets untergeordnet bleibt, verwaltet werden.» 6. Die Gemeinde Vaduz verpflichtet sich, «auf eigene Kosten Tauf-, Firmungs-, Ehe-, Sterb- und Jahrzeitbücher errichten zu lassen, und einen geziemenden Kirch- oder Begräbnishof, so wie Taufstein in dortiger Curatie-Kirche einzurichten. ...» 7. «Die Curatie-Gemeinde Vaduz ist schuldig, das Fest des heiligen Florin am 17. November als Patrozinium dortiger Kirche und Landespatron zu feiern,...» 10. (geändert 1873) Die «Kuratiegemeinde Vaduz» wird verpflichtet, «die Erhaltung, Ausbesserung, auch allenfällige Vergrösserung und Neuerbauung der dortigen Kuratiekirche allein zu besorgen und zu bestreiten, so wie den alienfälligen Mangel der zur Ausübung des Kults vorge­ schriebenen Requisiten in Vaduz immerhin zu decken; dieses alles insoferne die dortige Kirchenfabrik (= Kirchen- und Pfrundvermögen) nicht zureicht, oder der Patron nicht beitragen wollte.» 147
	        

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