Volltext: Staat und Kirche

Pfarrei und Gemeinde am Beispiel Vaduz sen, denn auf eine Bestattung auf dem Friedhof haben alle Einwohner der Gemeinde Anspruch. Die Verfügung über die Begräbnisplätze steht wohl den bürgerlichen Behörden zu. Angesichts der angeschnittenen vielen Fragen und Probleme erscheint eine 
Rückführung der Benefizien oder Pfründen in innerkirchliche Ver­ fügungsgewalt im Zuge der angestrebten Trennung von Kirche und Staat kaum möglich.47 Diese Schlussfolgerung wird erhärtet, wenn man die Problematik der kirchlicherseits ebenfalls gewünschten Aufhebung der Patronatsrechte mitberücksichtigt. Nach neuem Kirchenrecht wären jedenfalls die Präsentationsrechte aus lastenfreien Patronaten abzuschaf­ fen.48 Damit wären in Liechtenstein die entsprechenden Rechte des Für­ sten, des Churer Domkapitels und des Missionshauses in Schellenberg, die allesamt keine Patronatslasten mehr tragen, eigentlich verloren. Wür­ den den Gemeinden als belastete Patrone (Kirchenbaulast, Seelsorgerun­ terhalt) kirchlicherseits die Privilegien (Präsentationsrecht etc.) entzo­ gen, wäre es nicht mehr zulässig, die Belastungen beizubehalten. Übri­ gens galten vom Standpunkt der katholischen Kirche aus bereits gemäss altem Kirchenrecht von 1917 die Patronatsrechte als Konzessionen an eine kirchlich nicht anerkannte Rechtsauffassung.49 Schluss Die Vaduzer Pfarreigeschichte zeigt: Wesentliche Änderungen von Sta­ tus, Recht und Organisation der Pfarrei und deren Verhältnis zur politi­ schen Gemeinde sind 1842 und 1873 über Vereinbarung von Staat und Kirche, vor allem aber gestützt auf den demokratisch bekundeten Willen der Gemeindebürgerschaft erfolgt. Und heute? Soll einseitiges Diktat einvernehmliches Zusammenwirken ersetzen? Wesentliche Veränderun­ gen dürfen nicht nur von oben nach unten (Verfassungsänderung, dann 47 Vgl. dazu: Louis Carlen, Zum Verhältnis von Kirche und Staat in der Schweiz nach dem neuen Kirchenrecht, in: Civitas, Jg. 39 (1984), Nr. 1, S. 20-24. 48 Handbuch des Vermögensrechts (Fn 27), S. 464-466. - Dies ist seitens des Fürsten­ hauses für die ihm zustehenden Patronatsrechte mit fürstlicher Entschliessung vom 25. März 1999 geschehen (vgl. Fn 7). 49 Vgl. Gutachten von Prof. Dr. Paul Mutzner, erstellt im Auftrag der Regierung, Zürich, 28. Januar 1926 über das Verhältnis von Kirche und Staat im Fürstentum Liechtenstein, S. 3 f. (LLA RE 1926/Nr. 449). 145
	        

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