Religionsfreiheit im Völkerrecht Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. 2. Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand ande rer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Massnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.» Artikel 18 des UN-Paktes lautet: «1. Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Reli gionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Ge meinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Be achtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. 2. Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzu nehmen, beeinträchtigen würde. 3. Die Freiheit, seine Religion und Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen wer den, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesund heit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erfor derlich sind. 4. ...» Die Schrankenklauseln sind in den beiden Konventionen etwas unter schiedlich ausgestaltet. Nur die UN-Konvention2, nicht auch die Euro päische Konvention3 garantiert die Religionsfreiheit als notstandsfestes Recht, in das auch in Krisensituationen nicht über den Schrankenvor behalt hinaus eingegriffen werden darf. Es muss ferner darauf hingewie 2 Art. 4 Abs. 2. ' Vgl. Art. 15 Abs. 2. 15