Volltext: Staat und Kirche

Alois Ospelt stets ausreichend ausgestattet hat, muss eine solche Eigentumsübertra­ gung beschliessen. Diese hat die erwähnten weitreichenden Konsequen­ zen. Auch die bestehenden Leistungspflichten gegenüber Pfründe und Pfarrkirche gehen nicht ohne weiteres an die neue Pfarrei. Vorgängig ist zu klären, ob, an wen und unter welchen Bedingungen das für ortskirchliche Zwecke gebundene Verwaltungsvermögen von der Gemeinde abgetreten wird. Uber einen solchen Vorgang hätte jedenfalls eine Gemeindeabstimmung zu entscheiden. Wird das Vermögen ver­ kauft, geschenkt oder lediglich verpachtet? Die heutige Pfarreigemeinde ist eine hoheitliche Gebietskörperschaft. Wie organisiert sich die neue römisch-katholische Ortspfarrei? Wer sind ihre Organe und Mitglieder? Gehört ihr an, wer sich in den amtlichen Registern als römisch-katholisch bezeichnet, oder sollen sich künftig Pfarreiangehörige nur auf Kirchgänger oder sogenannt Rechtgläubige beschränken? Welche Rechte stehen den Mitgliedern innerhalb der neuen Ortspfarrei zu? Gilt ausschliesslich das Kirchenrecht, das keine demokratischen Strukturen zulässt? Wie wird Ersatz für die 
Finanzierung des Kirchenwesens aus Steuer­ mitteln geschaffen? Ist dies überhaupt ohne Mitwirkung der öffentlichen Hand möglich? Wenn nicht, braucht es dazu eine neue gesetzliche Grundlage. Das Recht des Steuereinzugs ist ein Hoheitsrecht, das der privatrechtlich organisierten Kirche nicht ohne weiteres zusteht, eben­ falls die Nutzung öffentlicher Register und Daten. Eine innerkirchliche Abgabe45 kann nicht wie die Kirchensteuer der Kirchgemeinde auf dem öffentlichen Betreibungsweg erzwungen werden, sondern müsste von der Kirche auf dem Zivilweg eingefordert werden. Ist die Pfarrei als Verein der katholischen Einwohnerschaft in der La­ ge, die kirchlichen Bauten und Anlagen zu unterhalten, sowie die Seel­ sorgestellen und den Religionsunterricht zu finanzieren? Wenn sie auf Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen ist, muss diese Kontroll- und Aufsichtsrechte beanspruchen. Dies ist rechtlich neu zu regeln. Wie verhält es sich mit dem Bestattungswesen, mit der 
Friedhoford- nung}4i Dieser Bereich wird wohl Aufgabe der Gemeinde bleiben müs- « CIC, Canon 222. 46 CIC Canon 1243; Wille (Fn 10), S. 211 ff. 144
	        

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