Volltext: Staat und Kirche

Alois Ospelt Sie ist Gebietskörperschaft, gewissermassen ein Teil der Gemeinde oder Gemeinde in der Gemeinde. Alle darin Wohnenden gehören ihr an und haben auch die entsprechenden Lasten zu tragen. Für das Kirchenwesen (Bestattungswesen, Kirchen- und Pfarrbauten, Seelsorgestellen) inner­ halb der Gemeindegrenzen hat, soweit die Erträge aus dem Kirchen- und Pfrundvermögen nicht ausreichen, die politische Gemeinde aufzu­ kommen. Sie ist dazu teils gemäss Landesgesetz, teils gemäss Pfarrei­ statut verpflichtet. Sollten diese Kosten über Umlagen gedeckt werden, haben alle Bewohner dazu beizutragen. Das 
Kirchen- und Pfrundvermögen gehört zum zweckgebundenen Verwaltungsvermögen der Gemeinde, das durch seinen Gebrauchswert für öffentlich-rechtliche Aufgaben der Gemeinde bestimmt ist. Zu die­ sen Aufgaben zählt das Kirchenwesen.20 
Die Verwaltung dieses Vermö­ gens fällt nicht in die Zuständigkeit der üblichen Gemeindeorgane. Sie ist bewusst einem besonderen Organ, dem Kirchenrat, anvertraut. In ihm sind die Kirche (Ortsseelsorger), die politische Gemeinde (ein Ge­ meinderatsmitglied) und das Volk (ein direkt von der Bürgerschaft ge­ wähltes Mitglied) vertreten. Der Kirchenrat ist auf lokaler Ebene Binde­ glied zwischen dem kirchlichen und weltlichen Bereich, Ausdruck des Einvernehmens zwischen Kirche und Staat. Von der Art der Bestellung her und in seiner Zusammensetzung ist der dreiköpfige Kirchenrat als effizientes, lokalpolitisch starkes Organ zu werten. Der Kirchenrat ist zu vergleichen mit dem Gemeindeschulrat, dem vom Gesetzgeber Aufga­ ben übertragen wurden, die er bewusst nicht in die Zuständigkeit von Gemeindevorstehung und Gemeinderat geben wollte. Leider weicht die heutige, seit längerer Zeit geübte Praxis hinsichtlich Bestellung und Zusammensetzung des Kirchenrats sowie hinsichtlich Kirchenrechnungsführung und -kontrolle erheblich von den 1870 erlas­ senen gesetzlichen Bestimmungen ab. Es ist dies durch die Übernahme von finanziellen Verpflichtungen und Verwaltungsaufgaben im Bereich des Kirchenwesens direkt durch Gemeindeorgane zu erklären. Bis weit in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts reichten die Ein­ künfte (Zehnten, Grund- und Naturalzinsen, kirchliche Gebühren) und die Erträge aus den Pfrundvermögen für einen angemessenen 
Lebens­ unterhalt der Geistlichen. Erste Probleme ergaben sich mit der 1864 vom 20 von Neil (Fn 16), S. 188 f.; Bielinski (Fn 16), S. 120 f. 128
	        

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