Volltext: Staat und Kirche

Pfarrei und Gemeinde am Beispiel Vaduz glied. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Kirchenratsdienst ist un­ entgeltlich zu versehen. Nur dasjenige Mitglied, das die Kirchen­ rechnung führt, bezieht ein vom Gemeinderat festgelegtes Honorar. Alle Kirchenauslagen müssen vom Kirchenrat genehmigt werden. Dieser be- schliesst die Kirchenrechnung zuhanden der vorgesetzten Revisionsbe­ hörden und haftet für eine sichere Anlage der Kirchenkapitalien und die Einhebung der Zinsen. Er ernennt den Mesner aufgrund eines Dreier­ vorschlages des Ortsseelsorgers. Das Mesnergehalt bestimmt der Ge­ meinderat. Der Kirchenrat muss jährlich mindestens einmal zur Prüfung der Rechnung zusammenkommen. Hinsichtlich der Genehmigung der Kirchenauslagen durch den Kir­ chenrat wird auf die in Absprache mit der Regierung erlassene bischöf­ liche Ordinariatsverordnung vom 20. Jänner 186619 verwiesen, die de­ taillierte Regelungen über die Kirchenrechnungsführung enthält. Unter Kirchengut ist das seiner Zweckbestimmung nach in kirchlichen Diens­ ten stehende Vermögen zu verstehen. Diese Zweckbindung schliesst nicht aus, dass das Vermögen im Eigentum der Gemeinde stehen kann. Das örtliche Kirchenwesen gehört zum öffentlich-rechtlichen Be­ reich. Die Pfarrgemeinde ist keine Personenkörperschaft, kein Verein. 19 Dekret des bischöflichen Ordinariates vom 20. Januar 1866 bezüglich der Kirchenaus­ lagen. Das Dekret beruht auf Reformvorschlägen der fürstlichen Regierung und der Geistlichkeit zur «Organisation der Lokalkirchenverwaltungen». Es wird u.a. verord­ net, dass: 1. «... die von den Pfarrern oder Kuraten gemeinschaftlich mit den bestellten Kirchenpflegern geführten Kirchenrechnungen» jährlich ... «im Wege des bischöflichen Landesvikariats an das bischöfliche Ordinariat nach Chur» einzusenden sind; 2. das bischöfliche Ordinariat die Rechnungen sodann «der fürstlichen Regierung zur Einsicht und Vorbringung allfälliger Bemängelung oder Einwendungen» mitteilt; 3. nach Rücksendung die «definitive Erledigung» durch das bischöfliche Ordinariat «im Wege des bischöfl. Landesvikariates an die einzelnen Pfarrämter» erfolgt, und die­ ses die «Ausführung der erflossenen Aufträge durch die betreffenden Kirchenverwal­ tungen (Pfarr- und Kirchenpfleger)» überwacht; 4. das bischöfliche Ordinariat der Regierung eine «Abschrift der bischöfl. Entschei­ dung» zustellt; 5. die «Kirchenverwaltungen» «detaillierte Kirchen-Inventarien» anlegen, und das bi­ schöfliche Ordinariat «bei Kirchenbauten überhaupt wegen Feststellung der Baukon­ kurrenz und wegen der Prüfung der Baupläne sich mit der fürstl. Regierung» benimmt. 8. jeder «Pfrundnutzniesser» ein «genaues Urbarium unter Intervenierung der fürstl. Regierung und der betreffenden Patrone anzulegen» hat; 9. «Änderungen liegender Kirchenpfrundgüter durch Tausch oder Verkauf, sowie die Kapitalien-Ablösung von Grundgefällen, überhaupt Veränderungen im Besitzstand einer Pfründe» ... «der Bestimmung und Genehmigung des Bischofes und der fürstl. Regierung» bedürfen. - vgl. Wille (Fn 10), S. 206 f., 396 f., 487 f. 127
	        

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