Pfarrei und Gemeinde am Beispiel Vaduz glied. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Kirchenratsdienst ist un entgeltlich zu versehen. Nur dasjenige Mitglied, das die Kirchen rechnung führt, bezieht ein vom Gemeinderat festgelegtes Honorar. Alle Kirchenauslagen müssen vom Kirchenrat genehmigt werden. Dieser be- schliesst die Kirchenrechnung zuhanden der vorgesetzten Revisionsbe hörden und haftet für eine sichere Anlage der Kirchenkapitalien und die Einhebung der Zinsen. Er ernennt den Mesner aufgrund eines Dreier vorschlages des Ortsseelsorgers. Das Mesnergehalt bestimmt der Ge meinderat. Der Kirchenrat muss jährlich mindestens einmal zur Prüfung der Rechnung zusammenkommen. Hinsichtlich der Genehmigung der Kirchenauslagen durch den Kir chenrat wird auf die in Absprache mit der Regierung erlassene bischöf liche Ordinariatsverordnung vom 20. Jänner 186619 verwiesen, die de taillierte Regelungen über die Kirchenrechnungsführung enthält. Unter Kirchengut ist das seiner Zweckbestimmung nach in kirchlichen Diens ten stehende Vermögen zu verstehen. Diese Zweckbindung schliesst nicht aus, dass das Vermögen im Eigentum der Gemeinde stehen kann. Das örtliche Kirchenwesen gehört zum öffentlich-rechtlichen Be reich. Die Pfarrgemeinde ist keine Personenkörperschaft, kein Verein. 19 Dekret des bischöflichen Ordinariates vom 20. Januar 1866 bezüglich der Kirchenaus lagen. Das Dekret beruht auf Reformvorschlägen der fürstlichen Regierung und der Geistlichkeit zur «Organisation der Lokalkirchenverwaltungen». Es wird u.a. verord net, dass: 1. «... die von den Pfarrern oder Kuraten gemeinschaftlich mit den bestellten Kirchenpflegern geführten Kirchenrechnungen» jährlich ... «im Wege des bischöflichen Landesvikariats an das bischöfliche Ordinariat nach Chur» einzusenden sind; 2. das bischöfliche Ordinariat die Rechnungen sodann «der fürstlichen Regierung zur Einsicht und Vorbringung allfälliger Bemängelung oder Einwendungen» mitteilt; 3. nach Rücksendung die «definitive Erledigung» durch das bischöfliche Ordinariat «im Wege des bischöfl. Landesvikariates an die einzelnen Pfarrämter» erfolgt, und die ses die «Ausführung der erflossenen Aufträge durch die betreffenden Kirchenverwal tungen (Pfarr- und Kirchenpfleger)» überwacht; 4. das bischöfliche Ordinariat der Regierung eine «Abschrift der bischöfl. Entschei dung» zustellt; 5. die «Kirchenverwaltungen» «detaillierte Kirchen-Inventarien» anlegen, und das bi schöfliche Ordinariat «bei Kirchenbauten überhaupt wegen Feststellung der Baukon kurrenz und wegen der Prüfung der Baupläne sich mit der fürstl. Regierung» benimmt. 8. jeder «Pfrundnutzniesser» ein «genaues Urbarium unter Intervenierung der fürstl. Regierung und der betreffenden Patrone anzulegen» hat; 9. «Änderungen liegender Kirchenpfrundgüter durch Tausch oder Verkauf, sowie die Kapitalien-Ablösung von Grundgefällen, überhaupt Veränderungen im Besitzstand einer Pfründe» ... «der Bestimmung und Genehmigung des Bischofes und der fürstl. Regierung» bedürfen. - vgl. Wille (Fn 10), S. 206 f., 396 f., 487 f. 127