Volltext: Staat und Kirche

Alois Ospelt von 180811 wurden kirchliche Stiftungen und die Verwaltung der Kir­ chenkapitalien neu der 
Oberaufsicht des Staates unterstellt. Die jähr­ lichen Rechnungen waren von den Kirchenpflegern dem Oberamt zur Revision und Genehmigung vorzulegen. Die 
Verfassung von 1862 garantierte das Grundrecht der freien Reli­ gionsausübung. Sie bestimmte, dass alle Vereinbarungen mit kirchlichen Behörden dem Landtag vorzulegen waren, sofern sie in den Bereich der Gesetzgebung eingriffen (§ 50), und stellte «das Kirchengut und (u.a.) das Vermögen der Stiftungen für Religionsanstalten» unter den Schutz der Verfassung (§ 51). Diese Bestimmung wurde dann in Artikel 38 der geltenden Verfassung von 1921 neu formuliert. Sie ist als «Schutz vor Säkularisation und säkularisationsartigen Eingriffen des Staates auf das Vermögen einer Religionsgemeinschaft» zu werten.12 Die der Verfassung von 1862 beigegebene Amtsinstruktion13 um­ schrieb den 
Wirkungskreis der Regierung im Bereich des Kirchenwesens. Sie war zuständig für die Bauführung für Kirchen- und Pfrundgebäude sowie Friedhöfe, dabei war das Einvernehmen mit dem bischöflichen Ordinariat zu pflegen (§ 64). Sie entschied über die Anwendung der be­ stehenden Regelungen über die Tragung der Baulasten und die Beitrags­ 11 Dienstinstruktionen vom 7. Oktober 1808: «10. Da bisher in der Verwaltung der Kir­ chenkapitalien oberamtlicherseits kein Einfluss genommen worden, die Verwaltung derselben aber der Oberaufsicht der Staatsverwaltung untersteht, so haben Sie (der Landvogt!) zu verfügen, dass die jährlichen Rechnungen dem Oberamte zur Revision und Genehmigung unterlegt werden, wobei auf den treuen und richtigen Verrait aller Empfänge, auf Verminderung der Ausgaben und Kassierung der höchst nötigen, end­ lich Sicherstellung der Kapitalien gesehen werden muss.» - Hrsg. v. Alois Ospelt, Ver­ fassungstexte 1808-1918, in: Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 8, Vaduz 1981, S. 247 ff. - Vgl. auch Wille (Fn 10), S. 203 f., 295 f. 12 § 53 der Verfassung vom 26. September 1862 lautete: «Über das Vermögen der Kirche und der Stiftungen kann nur nach den Anordnungen der Stiftungsbriefe und in deren Ermanglung nach ihren ursprünglichen Zwecken verfügt werden. Bloss in Fällen, wo dieser stiftungsmässige Zweck nicht mehr zu erreichen ist, darf eine Verwendung zu andern Zwecken, jedoch nur mit Zustimmung der Beteiligten, und insoferne Landes­ anstalten dabei in Betracht kommen, unter Zustimmung des Landtages erfolgen.» - Ospelt, Verfassungstexte (Fn 11), S. 273 ff. - Vgl. Wille (Fn 10), S. 204 f., 318 ff. 13 Amtsinstruktion vom 26. September 1862: § 64 «In Betreff der Bauführung für Kirchen und Pfrundgebäude, in Betreff der Herstellungen von Friedhöfen u. dgl. hat die Regie­ rung die vorschriftsmässigen Verhandlungen nach Umständen im Einvernehmen mit dem bischöflichen Ordinariate zu pflegen, und entweder die Bauprojekte anzufertigen und die Bauführung anzuordnen, soferne einer Gemeinde oder Körperschaft oder einem Privaten die Baulast obliegt, oder die Anfertigung derselben im Wege der f. Hofkanzlei einzuleiten, und die Genehmigung der Bauführung beim Landesfürsten zu erwirken, soferne es sich um Baulichkeiten aus liechtensteinisch fürstlichen Patronaten handeln sollte.» 124
	        

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