Volltext: Staat und Kirche

Alois Ospelt teil der Baukosten und der Ausstattung der Kirche grosszügig über­ nommen hat. Im gleichen Jahr 
1873 wurde die Kuratie Vaduz zur Pfarrei erhoben. Landesverweser, Ortsseelsorger und Gemeindevorsteher hatten den Entwurf für Nachtragsbestimmungen zum Statut von 1842 gemeinsam erarbeitet und beraten. Das bischöfliche Ordinariat in Chur akzeptierte ihn wenig später ohne weiteres. Das Gründungsdokument der Pfarrei Vaduz vom 27. Mai 1873® wurde von Regierung und Bischof unter­ zeichnet und besiegelt. Die Kuratiepfründe Vaduz hatte von nun an die Bezeichnung Pfarrei Vaduz zu führen. «Die Begrenzung des Pfarrspren- gels Vaduz fällt mit jener der Ortsgemeinde zusammen.» Die Gemeinde Vaduz übernahm die Pflicht zum Unterhalt ihrer Pfarrkirche und der Pfrundgebäude. Sie muss auch, sofern das Kirchenvermögen dazu nicht ausreicht, die benötigten Kultgegenstände besorgen. Das Vermögen und Einkommen der Pfarrpfründe Vaduz wurde in einem von der Regierung beglaubigten Urbar (Verzeichnis der Liegenschaften, Rechte und Ein­ künfte) zusammengestellt und nachgewiesen. Die Verwaltung des Kir- chen- und Pfrundvermögens der Pfarrei Vaduz oblag dem Kirchenrat. Jährlich zu Neujahr hatte dieser mit dem Pfarrer über dessen Barein­ kommen abzurechnen. «Die Feststellung der Zeit des öffentlichen Got­ tesdienstes für die Gemeinde sowohl an Sonn- und Fest- als auch an Werktagen geschieht durch den Pfarrer im Einvernehmen mit dem Kir­ chenrate.» Der Pfarrer wurde gesetzlicher Lokalschulinspektor für die Volksschule und erteilte dort zusammen mit dem Hofkaplan den Reli­ gionsunterricht. Der Dienst des Mesners und dessen Einkünfte wurden gesondert durch die Gemeinde geregelt. Das Kuratiestatut bleibt, sofern nicht ausdrücklich durch diese Nachtragsbestimmungen ergänzt oder abgeändert, seinem ganzen Inhalt nach in Kraft. Auch 1873 wurde deutlich: Die Errichtung der Pfarrei gründete auf dem demokratisch bekundeten Willen der Bürgerschaft von Vaduz. Die Pfarreigründung war aber auch ein Akt der Hoheitsverwaltung, im Ein­ vernehmen gesetzt von staatlicher und kirchlicher Obrigkeit. Die Rege­ lung des Kirchenwesens 1873 in Vaduz fusste auf wenige Jahre zuvor neu geschaffenem staatlichem Recht. Im Pfarreistatut wird ausdrücklich darauf verwiesen. 8 Vgl. Anhang, S. 148 f. 122
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.