Volltext: Staat und Kirche

Alois Ospeit Als «Patronat» ist die Gesamtheit von Pflichten und Privilegien zu verstehen, welche den Stiftern einer Kirche, eines Benefiziums, zukom­ men. Es ist ein Rechtsinstitut, das auf das hochmittelalterliche Eigenkir- chenwesen zurückgeht, gleichsam eine kirchliche Belohnung für Schen­ kungen. Das Patronatsrecht umfasst das Recht der Stifter und Ausstatter von Kapellen und Kirchen oder deren Rechtsnachfolger, die gestifteten Ver­ mögen zu verwalten sowie den Seelsorger selber zu bestimmen bzw. dem Bischof für die Investitur vorzuschlagen. Es beinhaltet das Präsen- tations- und das Nominationsrecht. In Liechtenstein besass in alter Zeit keine einzige Gemeinde das Pa­ tronatsrecht. Erst seit dem 19. Jahrhundert haben einige Gemeinden - Balzers (1824), Triesen (1863), Bendern (1874), Mauren (1918) - dieses Recht inne. In den anderen Pfarreien wird es entweder vom Fürsten (Triesenberg, Eschen, Vaduz, Ruggell)4, von einem Kloster (Schellen­ berg) oder vom Churer Domkapitel (Schaan) ausgeübt. Das Patronats­ recht bei den alten Vaduzer Hofkaplaneien hatten seit ihrer Gründung die jeweiligen Landesherren inne. Schon früh konnten bäuerliche Dorfgenossenschaften an der Verwal­ tung des Kirchenvermögens mitwirken und erhielten so Einfluss auf das Kirchenwesen. Sie stellten die Kirchenpfleger, angesehene Dorfmitglie­ der, die Zehnten und andere Abgaben einzogen und das Kirchenvermö­ gen verwalteten. Solche Kirchenpfleger sind für die alten Vaduzer Hof- kaplaneibenefizien spätestens seit dem 17. Jahrhundert belegt. Die Besetzung der unteren Kirchenämter, vorab der Mesnerstelle, erfolgte durchwegs durch die Gemeinden. Der Begriff «Mesner», latei­ nisch «mansionarius», betont die Verbindung mit Kirchengütern. «Mansionarius» bezeichnet den Bewirtschafter des «mansus», d.h. des späteren sogenannten «Mesnerguts». In Vaduz wurde das Mesnergut von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Ähnlich erfolgte teilweise auch die Organisten- und Lehrerentlöhnung. 1 Mit fürstlicher Entschliessung vom 25. März 1999 verzichteten Fürst Hans-Adam II. und das Fürstenhaus für immer zugunsten des Erzbischofs auf ihre verbrieften Präsen­ tationsrechte bei der personellen Besetzung von Pfarrstellen. Die Bekanntmachung erfolgte am gleichen Tag in den Landeszeitungen. 118
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.