Volltext: Staat und Kirche

Pfarrei und Gemeinde am Beispiel Vaduz unserem Land, ein Baptisterium, das innerhalb der Mauern des römi­ schen Kastells errichtet worden war. Stiftungen, sog. «Benefizien» zur Errichtung von Kapellen und Kir­ chen und zum Unterhalt von Seelsorgestellen, kennt die Kirche seit den Anfängen ihrer Geschichte. Die Nutzniessung dieses Vermögens, der Pfründe, stand dem geistlichen Stelleninhaber zu. Ein Teil des Stiftungs­ vermögens wurde seit dem Spätmittelalter für den Unterhalt des Kir­ chengebäudes als sog. «Kirchenfabrik» abgeteilt. Das Benefizium und die Kirchenfabrik waren vom Zeitpunkt der Errichtung an eine juristi­ sche Person, auf Dauer errichtet mit dem Recht auf Nutzniessung einer bestimmten zugestifteten Vermögensmasse. Wegen des hiezu nötigen Kapitals blieben solche Stiftungen lange Zeit den Reichen vorbehalten. Bis zum 12. Jahrhundert haben fast aus­ schliesslich Könige und Adelige Gotteshäuser und Seelsorgestellen gestiftet. Bauern beteiligten sich an der Errichtung von Kapellen und Pfründen nicht als Privatpersonen, sondern erst mit der Bildung von Dorfgenossenschaften, den Vorläufern unserer Gemeinden. Parallel zur Zunahme ihres wirtschaftlichen und politischen Gewichts übernahmen diese auch Aufgaben im religiösen Bereich und suchten die seelsorgeri­ sche Betreuung ihrer Angehörigen zu sichern. Unter Stiftung verstehen wir eine dauerhafte Zuwendung einer Ver­ mögensmasse für einen bestimmten Zweck über den Tod des Stifters hinaus. Auf diese Weise soll die Erinnerung an den Stifter oder an be­ stimmte Personen weitergetragen werden. Als Gegengabe übernimmt es der Beschenkte oder der Inhaber einer Stiftung, das Gedenken an den verstorbenen Stifter zu erneuern und für dessen Seele zu sorgen, indem er z.B. regelmässig für dessen Seelenheil betet und eine Messe liest. Das Recht, eine Pfründe zu besetzen oder zumindest den Geistlichen dem Bischof zu präsentieren, wurde vom Stifter durch die Übergabe des Eigentums am Stiftungsgut erworben. Das Recht ging vom Stifter an seine Rechtsnachfolger über. In Graubünden fielen schon vor der Reformation (1525) die meisten Patronate durch Stiftung an die Gemeinden und Nachbarschaften. Die Mitwirkung der (Kirch-)Gemeinden an der Besetzung der Seelsorgestel­ len ist hauptsächlich auf die Errichtung von Gotteshäusern und auf de­ ren Dotation zurückzuführen. Die Befugnisse der (Kirch-)Gemeinden reichten bei der Pfründenbesetzung je nach politischer Lage zumindest vom Anspruch auf einfachen Konsens bis hin zur freien Seelsorgerwahl. 117
	        

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