Volltext: Staat und Kirche

Staat und Kirche in Liechtenstein Kirche auf diese Rechtsform des öffentlichen Rechts verzichtet, ohne deshalb des Rechts auf Religionsunterricht verlustig zu gehen157 oder zum vorneherein auf finanzielle Beiträge von Staat und Gemeinden ver­ zichten zu müssen.158 Auch im Steuerrecht kommt es nicht auf den Rechtsstatus einer Religionsgemeinschaft an. Es gibt keine nennenswer­ ten Unterschiede in der steuerrechtlichen Behandlung von religiösen oder kirchlichen Vereinen und der römisch-katholischen Kirche als Kör­ perschaft des öffentlichen Rechts.159 Diese Angaben betreffen nicht ein allfälliges Besteuerungsrecht einer Religionsgemeinschaft. Sie sollen auch nicht den Eindruck erwecken, als ob das Recht zur Erhebung einer Kirchensteuer nicht die öffentlich­ rechtliche Anerkennung einer Religionsgemeinschaft voraussetze. Eine privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaft muss, um kraft staat­ licher Ermächtigung von ihren Konfessionsangehörigen Steuern erheben zu können, den Status einer öffentlichrechtlich anerkannten Religions­ gemeinschaft haben. Die ergänzenden Bemerkungen, auch die zum Steuerrecht, sollen viel­ mehr möglichen Fehldeutungen vorbeugen. Sie können aber auch Grundlage für weitere Überlegungen sein. Aus ihnen geht jedenfalls klar hervor, dass, wenn von der «Privilegierung» der römisch-katholischen Kirche als Landeskirche gegenüber den anderen Religionsgemeinschaf­ ten die Rede ist, dies zumindest für Teile der Gesetzgebung nicht stimmt. Es müsste eine differenzierende Betrachtungsweise Platz grei­ fen. Solche klärende Ausführungen können auch hilfreich sein und unter Umständen eine privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaft zu einer Abwägung der Vor- und Nachteile einer öffentlichrechtlichen An­ erkennung veranlassen, wenn sie sich bewusst ist, dass in den sie interes­ sierenden und für sie in Frage kommenden Bereiche statusmässig kein Unterschied besteht. 157 Vgl. für Deutschland auch Axel Freiherr von Campenhausen, Neue Religionen im Abendland, in: ders., Gesammelte Schriften (Jus ecclesiasticum, Bd. 50), Tübingen 1995, S. 409 (420). Die Religionslehrer werden auf der Primarschulebene von den Gemeinden und auf der Sekundarschul- und Gymnasiumsebene vom Land angestellt und besoldet. Sie müssen über eine kirchliche Lehrerlaubnis verfügen. Dies folgt aus Art. 16 Abs. 4 LV. 158 Vgl. Peter Karlen (Fn 27), S. 41. 159 Vgl. Art. 32 Bst. d, 63 und 94 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Steuergesetz (SteG) vom 30. Ja­ nuar 1961, LGB1. 1961 Nr. 7, LR 640.0; im übrigen ist der katholische wie der evange­ lische Geistliche nach Art. 45 und 46 SteG erwerbsteuerpflichtig. Nach Art. 143 SteG sind die Gemeinden u. a. befugt, zur «Deckung des Bedarfs für Kirche... eine jährliche Haushaltsumlage zu erheben.» 113
	        

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