Volltext: Staat und Kirche

Herbert Wille chen oder Religionsgesellschaften ab.152 Es ist auch durchaus möglich, die Stellung der privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften in Teilbereichen ohne Einräumung eines öffentlichrechtlichen Status zu verbessern bzw. aufrechtzuerhalten. Es ist beispielsweise nirgends im staatlichen Recht gesagt, dass nur öffentlichrechtlich anerkannte Reli­ gionsgemeinschaften Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen erteilen können. Dieser ist nicht zwingend mit dem öffentlichrechtlichen Status verbunden.153 Gegenwärtig können denn auch die evangelischen Kirchen, die privatrechtlich in Vereinsform gekleidet sind, an öffent­ lichen Schulen Religionsunterricht erteilen.154 Sie werden auch seit Mitte der 60er Jahre vom Staat finanziell unter­ stützt. Die Regelung sah anfänglich so aus, dass die vom Staat vorfinan­ zierten Beiträge den Gemeinden «entsprechend der Zahl» der in ihr wohnhaften Mitglieder eines Bekenntnisses «angelastet» wurden.155 Heute leisten Staat und Gemeinden gesondert Beiträge an die evangeli­ schen Kirchen.156 Es ist daher durchaus denkbar, dass eine Religionsge­ meinschaft wie die Evangelische Kirche oder die Evangelisch-lutherische 152 Vgl. für Österreich Hugo Schwendenwein (Fn 2), S. 386 f. und Richard Potz (Fn 35), S. 278 f. 153 Vgl. Peter Karlen (Fn 27), S. 43. / 154 Entsprechend dem in Art. 15 LV formulierten Bildungsauftrag ist der Religionsunter­ richt auf allen Schulstufen der einzelnen Schultypen Teil des Lehrplanes und mit Aus­ nahme der Stufen 7, und 8 des Gymnasiums auch ein «Pflichtfach». Vgl. Art. 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 23. Dezember 1993 über den Lehrplan für die Primarschule, LGBI. 1994 Nr. 19, LR 411.421; Art. 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1993 über den Lehrplan für die Oberschule, LGBI. 1994 Nr. 18, LR 411.431; Art. 1 der Verord­ nung vom 23. Dezember 1993 über den Lehrplan für die Realschule, LGBI. 1994 Nr. 16, LR 411.441, und Art. 1 und 3 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1993 über den Lchrplan für das Liechtensteinische Gymnasium, LGBI. 1994 Nr. 17, LR 411.451. Nach Art. 3 Abs. 2 dieser letztgenannten Verordnung besteht auf den Stufen 7 und 8 Wahlpflicht zwischen den beiden Fächern Religion und Ethik. Das Lehrfach «Religion» wird benotet, doch zählt es nicht zu den Promotionsfächern. Siehe dazu Art. 9 der Verordnung vom 1. April 1986 über die Notengebung und Beförderung an der Primarschule, LGBI. 1986 Nr. 41, LR 411.521. 1; Art. 11 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Notengebung und Beförderung an der Ober­ schule und Realschule, LGBI. 1992 Nr. 70, LR 411.521.2 und Art. 10 der Verordnung vom 10. Mai 1988 über die Notengebung und Beförderung am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBI. 1988 Nr. 23, LR 411.521.3. 155 Herbert Wille, Staat und Kirche (Fn 18), S. 151/Fn 2. 156 Staatlicherseits machen sie seit 1998 für die Evangelische Kirche den Betrag von 40'000 Franken und für die Evangelisch-lutherische Kirche den Betrag von lO'OOO Franken aus. Die Gemeinden lassen insgesamt seit 1995 der Evangelischen Kirche 99'995 Fran­ ken und der Evangelisch-lutherischen Kirche 47'056 Franken zukommen. Diese Rege­ lung der Gemeinden soll unverändert bis ins Jahr 2000 gelten. 112
	        

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