Volltext: Staat und Kirche

Staat und Kirche in Liechtenstein gegen würden sie kraft Verfassungsrecht die prinzipielle Gleichstellung zu der römisch-katholischen Landeskirche erlangen, denn den Inhalt, der mit einer öffentlichrechtlichen Rechtsstellung verbunden ist, würde das staatliche Recht, d.h. das einschlägige Gesetz für alle Religionsge­ meinschaften, umschreiben.147 Daneben gäbe es nach wie vor auch pri­ vatrechtliche Religionsgemeinschaften. Zu diesen zählten solche, die weder von Verfassungs wegen noch gesetzlich öffentlichrechtlich aner­ kannt sind.148 Religionsgemeinschaften, die öffentlichrechtlich anerkannt werden wollen, werden sich fragen, welche «Vorteile» bzw. «Vorzüge» sie sich damit einhandeln.149 Ebenso werden sich Religionsgemeinschaften, die privatrechtlich organisiert bleiben150 und die nur in bestimmter Hinsicht in der Öffentlichkeit wirken wollen, überlegen, ob sie eine öffentlich­ rechtliche Anerkennung beantragen sollen, wenn sie dies als privatrecht­ lich organisierte Religionsgemeinschaft auch tun können. In diesem Zusammenhang sind ein paar Hinweise angezeigt, die die Rechtslage erhellen können. So ist etwa heute schon der strafrechtliche Schutz der religiösen Sphäre nicht nur auf eine öffentlichrechtlich anerkannte Kir­ che oder Religionsgemeinschaft beschränkt. Das Strafgesetzbuch151 stellt nämlich bei den Religionsdelikten auf alle «im Inland bestehenden» Kir- H7 Neben der allgemeingültigen Umschreibung der öffentlichrechtlichen Anerkennung in einem Gesetz gibt es auch andere Lösungen. Vgl. dazu Peter Karlen (Fn 27), S. 41 und Rene Pahud de Mortanges, Allgemeine Einführung und Rechtslage in der Schweiz, in: ders., Religiöse Minderheiten und Recht (Freiburger Veröffentlichungen zum Reli­ gionsrecht; 1) Freiburg/Schweiz 1998, S. 11 (22 ff.). 148 Vgl. etwa § 109 der Verfassung des Kantons Aargau; dazu Kurt Eichenherger, Verfas­ sung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980; Textausgabe mit Kommentar (Veröffent­ lichung zum aargauischen Recht; hrsg. vom Aargauischen Juristenverein, Bd. 33), Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1986, S. 371 ff. 149 Vgl. zu schweizerischen kantonalen staatskirchenrechtlichen Verhältnissen Peter Kar­ len (Fn 27), S. 41, wonach ein öffentlichrechtlicher Status «attraktiv» sein kann. Zum Inhalt der öffentlichrechtlichen Rechtsstellung in Osterreich hält Inge Gampl, Staats- kirchenrecht der Republik Osterreich (Fn 26), S. 16, fest, dass die «Ausbeute ver­ gleichsweise eher mager» sei. Sie liege hauptsächlich auf dem gebühren- und abgaben­ rechtlichen Sektor. Es fehlten insbesondere Kirchensteuerrecht und Dienstherrenfähig­ keit. Neuerdings wird die Ansicht vertreten, dass die öffentlichrechtliche Stellung weniger positiv-rechtliche Substanz als die Klarstellung bringe, dass der Staat Religion nicht als Privatsache ansehe und der Privatisierung des Religiösen einen Riegel vor­ schieben möchte. So Richard Potz (Fn 35), S. 251 (261). 150 Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Siehe Rene Pahud de Mortanges (Fn 147), S. 23 f. 151 Vgl. die §§ 188 und 189 des Strafgesetzbuches (StGB) vom 24. Juni 1987 (vorne Fn 2). 111
	        

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