Volltext: Staat und Kirche

Staat und Kirche in Liechtenstein Vereinigung herabzustufen. Dies würde ihrem kirchlichen Selbstver­ ständnis nicht gerecht, wonach sie ihren Heilsauftrag in der Öffentlich­ keit wahrzunehmen hat. Damit soll nicht gesagt sein, dass auch für sie der institutionelle Zusammenhang mit dem Staat sowie ihre Teilhabe an der öffentlichen Ordnung zum Problem geworden ist. Im Vorder­ grund133 steht dabei die vermögensrechtliche Lösung der römisch­ katholischen Ortskirche aus den durch die Jahrhunderte entstandenen, staatlich-kommunalen Verbindungen, worüber eine Einigung erzielt werden kann, wenn auf staatlich-kommunaler wie auch auf kirchlicher Seite ein gerechter Ausgleich angestrebt wird. Auf diesem Gebiet ist der Einfluss staatskirchenhoheitlicher Tradition besonders stark geblieben. Art. 38 LV engt nämlich die kirchliche Selbstverwaltung durch staatliche Mitwirkungsrechte ein. Es wäre aber zu einseitig, wenn man nur diesen Gesichtspunkt hervorheben würde. Bei der Verwaltung des Kirchengu­ tes kommt nämlich auch ein volkskirchliches und zugleich auch ein demokratisches Element zum Vorschein. Denn die Verwaltung dieses Vermögens fällt nicht in die Zuständigkeit der üblichen Gemeindeor­ gane. Sie ist nach Alois Ospelt134 bewusst einem besonderen Organ, dem Kirchenrat, anvertraut. In ihm sind die Kirche (Ortsseelsorger), die poli­ tische Gemeinde (Gemeinderatsmitglied) und das Volk (direkt gewähltes Mitglied) vertreten. Eine Neuregelung braucht Zeit, ist doch die Eigentümerschaft gröss­ tenteils noch nicht geklärt.135 Eine Ausscheidung von Kirchengut und Ge­ Religionsfreiheit zu erleichtern. Denn die intermediäre und integrierende Bedeutung der historischen Volkskirchen habe sich im schweizerischen Staat - trotz Einbussen im Bereich des Gesellschaftlichen - grossteils erhalten. Diese Feststellung trifft auch für Liechtenstein zu. 153 Aus der Sicht des Staates ist es vor allem die Steuerfrage. Siehe dazu Fn 138. 154 Alois Ospelt (Fn 42), S. 6. 133 Vgl. auch vorne S. 105 ff. So auch Erzbischof Wolfgang Haas in einem Interview zur Frage der Ausrichtung von staatlichen Beiträgen an die römisch-katholische Landeskir­ che, Liechtensteiner Vaterland vom 12. November 1998, S. 3, wenn er zu möglichen Finanzierungsmodellen festhält: «Welches Modell vor allem für die Abänderung auf Pfarreiebene das geeignete sein könnte, wird sich wohl erst ausmachen lassen, wenn das schon vorhandene kirchliche Eigentum altrechtlicher Art (Pfründen, Stiftungen, Fonds) klar umrissen und - wo nötig - korrekt aus staatlichem bzw. kommunalem Be­ reich entflochten ist.» Zu den kirchlicherseits bereits in die Wege geleiteten Vorarbeiten siehe die Predigt von Pfarrer Franz Näscher, die er anlässlich der Landtagseröffnung vom 3. Februar 1999 zum Verhältnis zwischen Kirche und Staat gehalten hat. Sie ist ver­ öffentlicht in: Liechtensteiner Vaterland vom 4. Februar 1999, S. 7 und Liechtensteiner Volksblatt vom 4. Februar 1999, S. 4. 107
	        

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