Herbert Wille halten würde sich der Staat mit ihnen zu einer «partnerschaftlichen Zusammenarbeit» bekennen.129 So gesehen bedeutet Trennung gleichermassen Distanz und Koopera tion. Es sollte aber der öffentlichrechtliche Status der römisch-katholi schen Kirche in der Verfassung verankert bleiben,130 wie dies in schwei zerischen kantonalea Verfassungen der Fall ist.131 Es spricht auch nichts dagegen, sie nach wie vor als «Landeskirche» zu bezeichnen, worin ihre volkskirchliche Struktur und Funktion zum Ausdruck kommt. Es ist je denfalls auf absehbare Zukunft kaum vorstellbar, dass neben der römisch-katholischen Kirche noch eine andere Kirche oder Religionsge meinschaft dafür in Frage kommen könnte. Diese Titulierung der rö misch-katholischen Kirche enthält rechtlich den anderen Religionsge meinschaften gegenüber keine Privilegierung, noch wird sie ihnen gegenüber aufrechterhalten.132 Ziel einer Reform sollte auch nicht sein, die römisch-katholische Kirche auf das Niveau einer privatrechtlichen 129 So Freie Liste, Das Kreuz mit der Kirche, in: Freie Liste Info 3/1998, S. 7. Es wird zu Recht die Meinung vertreten, dass sich das amerikanische Trennungsmodell nicht auf Liechtenstein übertragen lasse. Die Verhältnisse, die geschichtlichen Erfahrungen und die Traditionen seien zu verschieden. Näher liege Liechtenstein das Modell, wie es sich in den Nachbarstaaten Osterreich und Deutschland eingebürgert habe (S. 3). 130 Anderer Ansicht ist der Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürsten tums Liechtenstein betreffend die Errichtung einer Erzdiözese Vaduz/Liechtenstein, Nr. 44/1998, S. 78. Unter dem Schlagwort «Entprivilegierung der römisch-katholischen Kirche» tritt die Regierung dafür ein, Art. 37 LV allgemein zu fassen. Eine «ausdrück liche Erwähnung der besonderen Bedeutung anerkannter christlicher Religionsgemein schaften» müsse nicht vorgesehen werden, da sich die Berücksichtigung christlicher Religionen entsprechend ihrer tatsächlichen Bedeutung in der Praxis ergeben werde. Vgl. auch Art. 46 des Verfassungsentwurfs der Freien Liste, in: Freie Liste Info 3/96, S. 12 (vorne Fn 123). 131 Vgl. Dieter Kraus (Fn 52), S. 186 ff. Für Deutschland siehe die Art. 140 Grundgesetz i.V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung; vgl. Axel Freiherr von Campenhau sen zu Art. 137 WRV, in: v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, Das Bonner Grund gesetz, Kommentar, Bd. 14, 3. Aufl., München 1991, S. 95 ff. und Paul Kirchhof, Die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, in: Joseph Listl/Dietrich Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl., Berlin 1994, S. 651 (656 ff.). Für Österreich siehe Art. 15 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142; vgl. dazu Hugo Schwen denwein (Fn 2), S. 180 ff. 132 Christoph Winzeier (Fn 32), S. 97, hält den Begriff des Privilegs, der im Zusammenhang mit der römisch-katholischen Landeskirche gebraucht wird, soweit er nicht ausschliess lich rechtstechnisch, sondern rechtspolitisch verstanden wird, für «unglücklich». Denn die öffentlichrechtliche Anerkennung wolle nach heutigem Verständnis nicht Bevorzu gung einer Religionsgemeinschaft gegenüber anderen sein, sondern «angemessene Vor kehr», um ihren Mitgliedern die Betätigung der - verfassungsrechtlich gewährleisteten
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