Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

System und Arten der Normenkontrolle tion von Art. 16 StGHG selbst,123 der das Gutachten in verschiedenen Erscheinungsformen auftreten lässt. Der Text lässt es offen, für welchen Zweck es eingesetzt werden soll. Neben "allgemeinen Fragen" des Staats- und Verwaltungsrechtes können auch Gegenstände der Gesetz­ gebung und Gesetzesentwürfe Teil eines Gutachtens sein. In dieser weitgefassten Umschreibung ist es nicht zu vermeiden, dass das Gut­ achten in Konflikt mit der Normenkontrolle, das heisst der Rechtspre­ chung geraten, kann. Jedenfalls lässt es sich nicht ganz ausschliessen, wenn die Absicht der Fragestellung des Gutachtens in diese Richtung weist. Einer "Art" Normenkontrolle auf diese Weise stehen aber verfas­ sungsrechtliche Hindernisse im Weg. Das Gutachten ist kein Instru­ ment der Normenkontrolle. Diese Aufgabe kann es nicht erfüllen. Es fehlt ihm wesentlich am "Entscheidungscharakter". Im Schrifttum wird hervorgehoben, dass seine Wirkung in der Qualität seiner Argumente liege und nicht in der Verbindlichkeit seiner Dezision. Auf eine Kurz­ formel gebracht, heisst dies: Der Gutachter beurteilt, urteilt aber nicht.124 Trotz dieses rechtlichen Befundes kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es nicht möglich ist, das Gutachten ganz aus dem Ein­ zugsbereich der Normenkontrolle und damit auch der Rechtsprechung herauszuhalten. Ein Bezug wird auf irgendeine Art und Weise immer gegeben sein. Das hängt zum einen mit der Intention zusammen, die mit dem Gutachten verfolgt wird und in der jeweiligen Fragestellung zum Ausdruck kommt, und zum andern mit dem Ergebnis, das von ihm erwartet wird. Mögliche Anhaltspunkte, um dem Abgrenzungs­ problem beizukommen, sind jedenfalls vom Staatsgerichtshof nicht ent­ wickelt worden. In der Praxis zeigt es sich, dass Gutachten, wenn man sie nicht als eine "Art" präventive oder repressive abstrakte Normen­ kontrolle gelten lassen möchte,125 zumindest in dem Sinn verbindlich sind, als sich Landtag und Regierung an deren Aussagen halten. Es lässt sich bei näherem Hinsehen auch ohne allzu grosse Mühe feststellen, dass manche Gutachten in der Vergangenheit allgemein- und rechtspo­ litische Auswirkungen gezeitigt haben. Es wird auch dem Staatsge­ richtshof nicht verborgen geblieben sein, dass er verschiedentlich von Landtag und Regierung in zum Teil laufende Gesetzgebungsverfahren 123 Dies hat in der Zwischenzeit der Gesetzgeber auch erkannt. Siehe den Bericht und An­ trag der Regierung an den Landtag zum Staatsgerichtshof-Gesetz, Nr. 71/1991, S. 20 ff. 124 So Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, S. 948. 125 Vgl. vorne S. 96 f. 100
	        

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