Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Die gutachterliche Tätigkeit des Staatsgerichtshofes Sinn "Entscheidungscharakter" an, der auf geplante gesetzgeberische Massnahmen "vorwirkt". Es findet mit anderen Worten eine "Art" präventive abstrakte Normenkontrolle statt. Exemplarisch dafür ist die Formulierung in StGH 1961/3,119 wo es heisst, der Staatsgerichtshof habe "beschlossen: Art. 7 Abs. 2 des vorgelegten Entwurfes eines Jagd­ gesetzes ist verfassungswidrig." IV. Zusammenfassung und Würdigung 1. Problem der Abgrenzung a) Gegenüber der Rechtsprechung Der Staatsgerichtshof hat sich von allem Anfang an120 schwer getan, die "inhaltliche Reichweite"121 von Art. 16 StGHG genauer zu definieren. Der Versuch, das Gutachten aus dem Bereich der Rechtsprechung her-J auszuhalten und Ordnung in die Praxis zu bringen, kann nicht gelingen. Der Staatsgerichtshof befindet sich in einem Dilemma, so dass StGH 1995/14 nur als vorläufiger Schlusspunkt zu betrachten ist, sind die offenbaren gesetzlichen Mängel doch vom Gesetzgeber zu beheben,122 wie es im noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetz beabsich­ tigt und auch geschehen ist. Der Fehler liegt eindeutig in der Konstruk­ 119 StGH 1961/3, Gutachten vom 27. Juni 1961, ELG 1962 bis 1966, S. 184. In StGH 1995/14, Gutachten vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119 (121), drückt sich der Staatsgerichtshof vorsichtiger aus. Er führt dort aus: "... hat der StGH nachfolgende Gutachtensausfertigung beschlossen." 120 Siehe die Praxis im Anhang 3. 121 So die Formulierung in StGHG 1995/14, Beschluss vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119(122). 122 Damit darf der Staatsgerichtshof, wie bereits dargetan, rechnen. Unter Bezugnahme auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zum Staatsgerichtshof-Gesetz Nr. 71/1991, führt der Staatsgerichtshof in StGH 1995/14, Beschluss vom 11. Dezem­ ber 1995 (Gutachten), LES 3/1996, S. 119 (122), aus: "Im Hinblick auf die genannten rechtlichen Probleme von Verfassungsgrundlage und Rechtsverbindlichkeit ist der Landtag in dem von ihm am 11. 11. 1992 neu gefassten Staatsgerichtshofgesetz dem An­ trag der Regierung gefolgt, von 'einer Bestimmung, wie sie der bisherige Art. 16 Staats­ gerichtshofgesetz vorgesehen hatte', abzusehen." Im übrigen sind die in diesem Gut­ achten angestellten Überlegungen bei genauerem Hinsehen auch keineswegs neu. Sie referieren die bisherige Praxis. 99
	        

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