Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

System und Arten der Normenkontrolle eigentlichen Gutachtertätigkeit115 auf der einen und der Prüfungstätig­ keit im Sinn einer "materiellen Verfassungs- oder Gesetzesprüfung" auf der anderen Seite zu ziehen, wenn sich der Staatsgerichtshof über "Gegenstände der Gesetzgebung und über Gesetzesentwürfe" auszu­ sprechen hat (Art. 16 StGHG). Insbesondere dann, wenn das Gutachten als Prüfungsinstrument im Gesetzgebungsverfahren eingesetzt wird, beinhaltet es eine "vorbeugende" Feststellung der Vereinbarkeit bezie­ hungsweise Unvereinbarkeit noch nicht bestehender Normen mit der Verfassung. Es ist von Landtag und Regierung schon immer wieder ein sachliches Bedürfnis reklamiert worden, ihre Gesetzesvorhaben auf die Verfas­ sungsmässigkeit durch den Staatsgerichtshof als der wohl "kompetente­ sten Instanz"116 prüfen zu lassen.117 Denn mit einer solchen Vor­ abklärung verfolgen sie ja gerade den Zweck, schon vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens beziehungsweise vor Erlass eines Gesetzes durch ein Gutachten des Staatsgerichtshofes sicherstellen zu lassen, dass das Gesetzesvorhaben der Verfassung entspricht.118 Dies ist vor allem dann der Fall, wenn im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens unüber- hörbare Zweifel an der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzesentwurfes angemeldet worden sind. Das Gutachten nimmt so wie bei der her­ kömmlichen Normenkontrolle vom Ergebnis her in einem gewissen 115 Es gehört zum Wesen des Gutachtens, nicht zu entscheiden, sondern Rechtsauffassungen darzulegen und Rechtsstandpunkte abzuwägen, so Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bun­ desrepublik Deutschland, Bd. II., S. 948 mit weiteren Hinweisen. 116 Formulierung bei Norbert Holzer, Präventive Normenkontrolle durch das Bundesver­ fassungsgericht, S. 173. 117 Vgl. etwa StGH 1960/11, Gutachten vom 11. August 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 177 ff.; StGH 1966/1, Gutachten vom 6. Juni 1966, ELG 1962 bis 1966, S. 227 ff.; StGH 1968/6, Gutachten vom 28. Mai 1969, ELG 1967 bis 1972, S. 248 ff.; StGH 1978/7, Gutachten vom 12. Juni 1978 (nicht veröffentlicht); StGH 1983/11, Gutachten vom 30. April 1984 (nicht veröffentlicht); aus der Literatur in diesem Sinn auch Dieter Engelhardt, Das richterliche Prüfungsrecht im modernen Verfassungsstaat, S. 117; zur Kritik der präventiven Normenkontrolle aus verfassungsrechtlicher Sicht siehe Dieter Grimm, Probleme einer eigenständigen Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland, S. 173, und vorne S. 75 ff. 118 So auch Norbert Holzer, Präventive Normenkontrolle durch das Bundesverfassungs­ gericht, S. 173 f.; Dieter Engelhardt, Das richterliche Priifungsrecht im modernen Ver­ fassungsstaat, S. 117. Gerhard Ulsamer, Abstrakte Normenkontrolle vor den Landes­ verfassungsgerichten (einschliesslich vorbeugende Normenkontrolle), S. 51, ist bezüg­ lich der in einigen deutschen Landesverfassungen verwirklichten Fälle vorbeugender Normenkontrolle der Ansicht, dass die Bezeichnung "Normenentwurfskontrolle", so­ weit es sich um die verfassungsgerichtliche Prüfung von Gesetzesentwürfen handle, treffender wäre. 98
	        

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