Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Die gutachterliche Tätigkeit des Staatsgerichtshofes genden "Einschränkungen" sind aber für die hier interessierende Zustän­ digkeitsregelung nicht von Relevanz und vermögen keinesfalls seine man­ gelnde Zuständigkeit zu ersetzen. Diese ist entweder gegeben oder nicht gegeben. In diesem Zusammenhang macht denn auch die vom Staatsge­ richtshof geltend gemachte "Zurückhaltung" keinen Sinn, da sie aus dem Verständnis der richterlichen Tätigkeit geboten beziehungsweise eine Selbstverständlichkeit ist und nichts mit der Problematik seiner Zustän­ digkeit in dieser Sache zu tun hat. Auf diese Weise bleibt der Staatsge­ richtshof bewusst in Distanz zur eigentlichen Verfassungsfrage, um sich nicht mit ihr auseinandersetzen zu müssen.96 Aufgrund seiner jüngsten Äusserungen verdichtet sich der Eindruck, als ob der Staatsgerichtshof das Inkrafttreten des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes abwarten und den Entscheid in dieser Frage dem Gesetzgeber überlassen wolle.97 So ändert die praktizierte Zurückhaltung bei der Erstattung von Gutachten nichts daran, dass das verfassungsrechtliche Problem der ein­ fachgesetzlichen Regelung bestehen bleibt. II. Keine verfassungsgerichtliche Aufgabe Bei der Gutachtenerstattung durch den Staatsgerichtshof handelt es sich nicht um Rechtsprechung. Dies ergibt sich eindeutig aus Wortlaut und Zweck von Art. 16 StGHG. Auch die Einordnung dieser Bestimmung in das Gesetz lässt dies erkennen. Es besteht nämlich von der Systematik her gesehen kein Zusammenhang zwischen Art. 16 (IV. Gutachten) und den Bestimmungen, die den Staatsgerichtshof als Gerichtsinstanz ausweisen, dasheisstinZiff.il. (Art. 11 ff.) als einzige Instanz und in Ziff. III. (Art. 15) als Rechtsmittelinstanz. Art. 16 StGHG wird unter dem Titel der Zu­ ständigkeit (Bst. C.) als ein von der gerichtlichen Tätigkeit verschiedener und eigener Bereich des Staatsgerichtshofes gesehen. Dem entspricht auch, dass der Staatsgerichtshof als Gutachterinstanz im Zuständigkeits­ 96 Eine andere Verfassungsfrage ist, ob die Erstattung von Gutachten zum Aufgabenbe­ reich eines (Verfassungs-)Gerichtes gehört. Dazu im folgenden S. 94 f. 97 Der Staatsgerichtshof weist in StGH 1995/14, Beschluss vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119 (122), darauf hin, dass der Landtag in dem von ihm am 11. November 1992 neu gefassten Staatsgerichtshofgesetz dem Antrag der Regierung gefolgt sei, von einer Bestimmung, wie sie der bisherige Art. 16 StGHG vorgesehen habe, abzusehen, so dass sich die Beantwortung der kompetentiellen Verfassungsfrage erübrigen würde. 93
	        

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