Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensarten Verfahrensart der abstrakten Normenkontrolle. Er begründet dies mit dem Hinweis, dass ein Uberprüfungsantrag gestellt werden könne, ohne dass ein "besonderes Interesse" nachgewiesen werden müsste.78 Hinter dieser Institution vermutet er die Absicht des Gesetzgebers, eine Uber­ prüfung "potentiell verfassungswidriger" Verordnungen durch den Staatsgerichtshof sicherstellen zu wollen.79 Dies liegt ganz im Sinn der ab­ strakten Normenkontrolle, deren Ziel der Verfassungsschutz ist. Danach dient die selbständige Verordnungsanfechtung nicht nur dem Schutz der verfassungsmässig garantierten Rechte des einzelnen, sondern auch dem Schutz und der Sicherung der Verfassung. Es kommt darin auch das Be­ streben des Gesetzgebers zum Vorschein, den Verordnungsgeber, das heisst die Regierung und damit Regierungsverordnungen einer umfassen­ deren Kontrolle zu unterwerfen als Gesetze, die er erlassen hat. Dies erklärt sich aus der Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers.80 Obwohl dieses Rechtsinstitut geeignet wäre, das staatsbürgerliche Bewusstsein zu wecken beziehungsweise zu stärken, ist es bisher kaum ins Bewusstsein der Bürger eingedrungen. Aus der Praxis ist lediglich ein Fall aus der jüngsten Vergangenheit bekannt. Die selbständige Ver­ ordnungsanfechtung teilt das Schicksal der abstrakten Gesetzesprü­ fung, die auch nur in geringem Mass am Verfassungsleben teilhat be­ ziehungsweise bisher weitgehend unbenutzt geblieben ist. Die Gründe sind, wie man dies ohne grossen Aufhebens aus der unterschiedlichen Regelung ersehen kann, nicht die gleichen.81 Der Gesetzgeber ist gut beraten, die prozessualen Voraussetzungen nicht noch restriktiver zu gestalten.82 Dem steht nicht entgegen, dass aus Rücksicht auf die be­ sondere Funktion dieses verfassungsgerichtlichen Instruments Kaute- len durchaus am Platz sind, soll sie nicht zur "Popularklage" werden. Im übrigen ist die Regierung auch als Verordnungsgeberin an das Ge­ setz gebunden. Dies gebietet schon der aus Art. 92 der Verfassung her­ geleitete Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung.83 78 StGH 1995/15, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 65 (68). n StGH 1995/15, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 65 (68). 80 Vgl. dazu hinten S. 153. 81 Hinzuweisen ist etwa auf den unterschiedlichen Kreis der Antragsberechtigten in Art. 24 Abs. 1 und Art. .26 StGHG. 82 Der Landtag ist dem Vorschlag der Regierung nicht gefolgt, in Art. 19 Abs. 1 Bst. d des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes die Zahl auf 200 Stimmberechtigte zu erhöhen; vgl. vorne Anm. 74 und 77. 83 Vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 167 ff. mit weiteren Hinweisen. 89
	        

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