System und Arten der Normenkontrolle Solche Befürchtungen können voreilig sein. Sie müssen jedenfalls nicht zutreffen, wie das bayerische Beispiel der Popularklage zeigt.73 Der Landtag ist denn auch neuerdings dem Ansinnen der Regierung entgegengetreten, in Art. 19 Abs. 1 Bst. d des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes die Zahl der Stimmberechtigten (Stimmfähi gen) auf 200 zu erhöhen. Dies hätte trotz der zwischenzeitlich beträcht lichen Bevölkerungszunahme und damit auch der Stimmberechtigten74 bedeutet, dass der Zugang zu diesem Institut erschwert worden wäre. Er hat es daher bei der Zahl von hundert Stimmberechtigten belassen. Popularklagen wird mit dem Argument begegnet, dass die Normen kontrolle auf "prüfungsbedürftige" Fälle zu beschränken seien. Sie könn ten zu überflüssigen Verfahren führen.75 Zu bedenken ist auch, dass die selbständige Anfechtung von Verordnungen in der Ausgestaltung einer Popularklage zu sehr in die Nähe einer Verfassungsbeschwerde gerückt wäre,76 auch wenn diese ein persönliches Betroffensein (Verletzung) vor aussetzt, währenddem von der selbständigen Verordnungsanfechtung ohne Nachweis eines besonderen Interesses Gebrauch gemacht werden kann. Einer zusätzlichen Kontrollmöglichkeit von Verordnungen bedarf es aber nicht, denn eine Normenkontrolle kann gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a StGHG auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde stattfinden. Die vom Gesetzgeber gewollte Einschränkung der Anfechtungsbefug nis auf hundert Stimmfähige spricht eindeutig gegen die Annahme des Staatsgerichtshofes, es handle sich bei der selbständigen Verordnungsan fechtung um eine "eigentliche" Popularklage, auch wenn in der selbstän digen Anfechtung von Verordnungen in grundsätzlicher Weise eine Aus weitung der Normenkontrolle erblickt werden kann.77 Hingegen zählt der Staatsgerichtshof die selbständige Verordnungsanfechtung mit Recht zur 73 Art. 98 Satz 4 der bayerischen Verfassung. Siehe Hans Spanner, Die Beschwerdebefug nis bei der Verfassungsbeschwerde, S. 375/Anm. 4. Dazu hinten S. 111. 74 Von Seiten der Regierung wird auch geltend gemacht, dass in der Zwischenzeit das Frauenstimmrecht eingeführt worden ist (Volksabstimmung vom 29. Juni/1. Juli 1984; LGB1 1984 Nr. 27). Siehe dazu LtProt. 1992/1, S. 449. 75 Vgl. Hartmut Söhn, Die abstrakte Normenkontrolle, S. 297. 76 Vgl. Gisela Babel, Probleme der abstrakten Normenkontrolle, S. 13 f. 77 Petra Margon, Staatsgerichtshof Liechtenstein - Verfassungsgerichtshof Österreich: eine vergleichende Darstellung, S. 173, sieht in diesem Umstand auch eine "starke Re duktion in der Zulässigkeit von Verordnungsprüfungsverfahren". Die Regierungs vorlage zu einem neuen Staatsgerichtshofgesetz wollte die Anfechtungsbefugnis in Art. 19 Abs. 1 Bst. d auf 200 Stimmberechtigte ausweiten. Der Landtag beliess die Zahl bei hundert Stimmberechtigten. Vgl. die Stellungnahme der Regierung an den Landtag zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage zum Staatsgerichtshof-Gesetz auf geworfenen Fragen, Nr. 42/1992, S. 16 und 20, sowie LtProt. 1992/IV, S. 1945.