Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensarten betreffenden Verfahren von einer Partei die Verfassungs-, Gesetz- oder Staatsvertragswidrigkeit einer anzuwendenden Norm behauptet wird. Damit gelten unabhängig vom Prüfungsgegenstand für die Vorlagen der Gerichte an den Staatsgerichtshof die gleichen Anforderungen. Diese Sichtweise lässt den Sinn und Zweck der Normenkontrolle zu . kurz kommen. Sie steht nicht nur im Dienste einer Partei, sondern über­ haupt und in erster Linie der Rechtsordnung. Wenn ein Gericht oder eine andere Behörde bei einer von ihr anzuwendenden Verordnung nicht mehr von sich aus einen Prüfungsantrag beim Staatsgerichtshof einbringen kann, so wird in dieser Hinsicht der Zugang zur Normenkontrolle er­ schwert. Eine solche Regelung bedeutet ein Weniger an Schutz der ver­ fassungsmässigen Rechtsordnung. Dies mag bei Gesetzen noch angehen, nicht aber bei Verordnungen. Es gibt einen durchaus einsichtigen Grund, wenn der Gesetzgeber Verordnungen der Regierung einer weitergehen­ den Kontrolle durch den Staatsgerichtshof unterwirft als seine eigenen Gesetze, wie dies bisher in Art. 28 Abs. 2 StGHG auch geschieht.61 Da die Begriffsbestimmungen nur auf die Veranlassung der Normen­ kontrolle abstellen,62 hat die Unterscheidung in abstrakte und konkrete Normenkontrolle Kritik erfahren. Es wird beanstandet, dass sie zum Missverständnis verleite, als ob dabei ein Verfassungsgericht eine jeweils verschiedene Tätigkeit ausübe, was keineswegs zutreffe.63 61 Weitere Ausführungen dazu hinten S. 202 ff. Die Art. 139 und 140 B-VG enthalten bei­ spielsweise weder für Verordnungen noch für Gesetze eine solche Einschränkung. 62 So Willi Geiger, Das Verhältnis vom Bundesverfassungsgericht und vorlegendem Gericht im Falle der konkreten Normenkontrolle, in: EuGRZ 1984, S. 419. Siehe die Unterscheidung bei Hartmut Maurer, Zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle, S. 251 ff. 63 Christoph Böckenförde, Die sogenannte Nichtigkeit verfassungswidriger Gesetze, S. 18; so auch Klaus Schiaich, Das Bundesverfassungsgericht, S. 81/Rdnr. 114. Er ver­ merkt aber auch, dass diese Terminologie - wie dargetan - anders "besetzt" sei (S. 79 f./ Rdnr. 112). 85
	        

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