Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

System und Arten der Normenkontrolle nung habe. Damit weicht der Staatsgerichtshof nicht nur vom gelten­ den, sondern auch vom zukünftigen Gesetzesrecht ab. Denn auch das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz ändert in dieser Be­ ziehung an der gegenwärtigen Gesetzeslage nichts. Sowohl bei der ab­ strakten als auch bei der konkreten Normenkontrolle bleibt es den be­ treffenden antragsberechtigten Organen überlassen beziehungsweise in ihrem Ermessen, ob sie einen Antrag auf Gesetzes- oder Verordnungs­ prüfung beim Staatsgerichtshof einbringen wollen. Eine Antragspflicht ist nicht vorgesehen. Dagegen unterscheiden sich die abstrakte und konkrete Normenkon­ trolle bei den Verfahrensvoraussetzungen. Bei der abstrakten Normen­ kontrolle sind die Regierung und eine Gemeindevertretung antrags­ berechtigt, das heisst nicht richterliche Organe im Unterschied zur konkreten Normenkontrolle, die nur Gerichte und im Fall einer Ver­ ordnung auch eine Gemeindebehörde veranlassen können. Bei der kon­ kreten Normenkontrolle ist der Anlassfall grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Prüfungsvorlage an den Staatsgerichtshof. Da­ bei spielt nach Art. 28 Abs. 2 StGHG auch der Prüfungsgegenstand eine nicht unwesentliche Rolle. Bei Gesetzen muss in einem anhängigen Ver­ fahren die Verfassungswidrigkeit behauptet werden, damit ein Gericht diese Frage dem Staatsgerichtshof zur Prüfung unterbreiten kann. Bei einer Verordnung genügt, wenn sie dem Gericht als verfassungs- oder gesetzwidrig erscheint.59 Das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz lässt in den Art. 17 Abs. 1 Bst. b und 19 Abs. 1 Bst. a diese Unterscheidung fallen. Es wurde argumentiert, diese Einschränkung bei Verordnungen würde die Rechte einer "Partei" nicht verkürzen, und darauf hingewiesen, es sei die Partei, die ein Verfahren angestrebt habe. Es solle daher ihr obliegen, ob ein Gericht oder eine andere Behörde beim Staatsgerichtshof wegen einer von ihr behaupteten Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit einer anzuwen­ denden Verordnung tätig werden solle.60 Demnach kann sowohl bei Gesetzen als auch bei Verordnungen von den antragsberechtigten Orga­ nen ein Antrag auf Prüfung der Verfassungs-, Gesetz- und Staatsver- tragsmässigkeit an den Staatsgerichtshof nur gestellt werden, wenn im 5' So ausdrücklich StGH 1982/36, Gutachten vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 110 f. 60 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zum Staatsgerichtshof-Gesetz, Nr. 71/1991, S. 71. 84
	        

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