Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensarten l einer Prüfungsvorlage an das Verfassungsgericht wenden wird, sind in der Diskussion nie aufgetaucht. Die Bereitschaft, dem Staatsgerichts­ hof einen Prüfungsantrag zu unterbreiten, ist, wie die Praxis bestätigt, bei allen ordentlichen Gerichtsinstanzen, das heisst auch beim Ober­ sten Gerichtshof, vorhanden. Der Staatsgerichtshof seinerseits erkennt jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei über die Ver­ fassungsmässigkeit von Gesetzen beziehungsweise über die Verfas­ sungsmässigkeit und Gesetzmässigkeit von Verordnungen, wenn er sie in einem bestimmten Fall unmittelbar oder bei Vor- oder Zwischenfra­ gen mittelbar anzuwenden hat.56 Den beiden Kontrollarten ist gemeinsam, dass der Staatsgerichtshof die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit auf die gleiche Art und Weise prüft und mit denselben Wirkungen entscheidet.57 Die Antragsberech­ tigten sind auch nicht verpflichtet, eine Prüfungsinitiative zu ergreifen, wenn sie Bedenken oder Zweifel über die Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes oder die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit einer Verord­ nung haben.58 Es scheint sich aber eine Änderung der Rechtsprechung anzubahnen, denn der Staatsgerichtshof hat in zwei neueren Entschei­ dungen die Ansicht vertreten, die Regierung sei nach Art. 24 StGHG zur Einleitung eines Verfahrens verpflichtet, wenn sie ernsthafte Zwei­ fel hege oder ihr die Verfassungswidrigkeit als offensichtlich erscheine beziehungsweise eine Gerichtsinstanz sei nach Art. 28 Abs. 2 StGHG verpflichtet, immer dann das Verfahren zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof die Frage zur Prüfung zu unterbreiten, wenn sie Zweifel an der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes oder einer Verord­ 56 An. 24 Abs. 3 und Axt. 25 Abs. 1 StGHG; vgl. auch Art. 17 Abs. 1 Bst. c und Art. 19 Abs. 1 Bst. b des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes. 57 So Klaus Schiaich, Das Bundesverfassungsgericht, S. 81/Rdnr. 114; Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschenrechtskonvention, S. 113, weist darauf hin, dass die Aufhebung einer Norm im konkreten Anwendungsfall gleich wie die bei der abstrakten Normenkontrolle gegen jedermann wirke und im Lan­ desgesetzblatt kundgemacht werde. Aus der älteren Literatur: Ernst Friesenhahn, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, S. 52. 58 Anders die Rechtslage in Österreich, vgl. Heinz Mayer, Das österreichische Bundes- Verfassungsrecht, S. 328 und 338. Zur jüngsten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in bezug auf die Einleitung des Normenkontrollverfahrens nach Art. 24 StGHG siehe StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1997, S. 211 (216) und zu Art. 28 Abs. 2 StGHG siehe StGH 1995/20, Urteil vom 24. Mai 1996, LES 1/1997, S. 30 (39) mit Verweis auf Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 384 ff. Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung findet sich hinten S. 157 ff. und 183 ff. 83
	        

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