Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

System und Arten der Normenkontrolle Bei der konkreten Normenkontrolle kommt es zur Prüfungsvorlage an den Staatsgerichtshof durch ein Gericht,52 wenn in einem anhängi­ gen Verfahren die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet wird oder wenn ihm eine Verordnungsbestimmung als verfassungs- oder gesetzwidrig erscheint.53 Demnach ist die Vorlagebefugnis nicht auf höhere Gerichtsinstanzen oder gar auf Höchstgerichte beschränkt,54 was zu einer beträchtlichen Verengung dieses Rechts führen würde und damit auch der Effektivität dieses Instruments abträglich wäre.55 Bedenken in der Richtung, dass ein oberstes Gericht sich kaum mit soll in Art. 17 Abs. 1 Bst. a des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes um einen Viertel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten des Landtages erweitert werden (Bericht und Antrag der Regierung zum Staatsgerichtshof-Gesetz, Nr. 71/1991), denn in der Praxis hat die abstrakte Normenkontrolle bei Gesetzen (und auch bei Verordnun­ gen) kaum eine Rolle gespielt. Damit wird versucht, die abstrakte Normenkontrolle zu "reaktivieren" bzw. zu verstärken. Näheres dazu hinten S. 152 f. und 154. Vgl. für Österreich auch Helfried Pfeifer, Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 514, und für die Schweiz Walter Haller, Ausbau der schweizerischen Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 183 ff. Auf negative Folgen (Nachteile) einer Streichung der abstrakten Normenkon­ trolle macht Richard Häussler, Der Konflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und politischer Führung: Ein Beitrag zu Geschichte und Rechtsstellung des Bundesverfas­ sungsgerichts, S. 176, aufmerksam. 52 Zur Gerichtsqualität der Verwaltungsbeschwerdeinstanz siehe Peter Sprenger, Die Ver­ waltungsgerichtsbarkeit, S. 338 f., und hinten S. 179 ff. 55 Art. 25 und Art. 28 Abs. 2 StGHG; nach Art. 25 Abs. 2 StGHG gehört zu den An­ tragsberechtigten auch eine Gemeindebehörde, wenn sie eine Verordnung oder einzelne ihrer Vorschriften in einem bestimmten Fall unmittelbar oder mittelbar anzuwenden hat; vgl. auch Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 1 Bst. a des noch nicht sanktionier­ ten Staatsgerichtshof-Gesetzes. 54 Andere Rechtslage zum Beispiel in Österreich; vgl. Art. 140 B-VG und dazu Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 338. 55 Es trifft aber die aus deutscher Sicht von Dieter Grimm, Probleme einer eigenständigen Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland, S. 174, zum Bedenken gegebene Erfahrung auf Liechtenstein nicht zu, wenn auch festzustellen ist, dass die meisten Prüfungsan­ träge vom Landgericht als erster Instanz ausgehen. Auch die Instanzgerichte gelangen mit Prüfungsanträgen an den Staatsgerichtshof. Vgl. etwa für das Obergericht: StGH- Entscheidung vom 26. Juni 1967, ELG 1962 bis 1966, S. 270 (als StGH 1964/4 in: ELG 1967 bis 1972, S. 215 ff. abgedruckt); StGH 1984/7, Beschluss vom 16. Oktober 1984, LES 2/1985, S. 41, und StGH 1995/15, Urteil vom LES 2/1996, S. 65, und für den Obersten Gerichtshof: StGH 1978/8, Entscheidung vom 11. Oktober 1978, LES 1981, S. 5, und StGH 1993/6, Urteil vom 23. November 1993 (nicht veröffentlicht). Einen Grossteil der Prüfungsvorlagen unterbreitet die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Als Beispiele aus der neueren Praxis seien erwähnt: StGH 1986/7, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 141; StGH 1987/20, Urteil vom 3. Mai 1988, LES 4/1988, S. 136; StGH 1993/9, Urteil vom 22. März 1994, LES 3/1994, S. 68; StGH 1996/1 und 2, Urteil vom 25. Oktober 1996, LES 3/1998, S. 123 (124); StGH 1996/15, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 89; StGH 1996/40, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 3/1998, S. 137 (139 f.), und StGH 1996/44, Urteil vom 25. April 1997 (noch nicht veröffentlicht). 82
	        

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