Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensarten oder Gesetzmässigkeit einer Verordnung44 durch den Staatsgerichtshof im Wege eines selbständigen Verfahrens beziehungsweise unabhängig von einem wegen eines konkreten Anlasses anhängigen Verfahrens er­ folgt, m.a.W. wenn es zum Antrag und zur Entscheidung nicht aus An- lass eines "konkreten" Falles kommt.45 
Daher spricht man auch von einem "objektiven" Verfahren,46 das sich darin manifestiert, dass die Prüfung de legis legitimitate ohne jeden Zusammenhang mit einem kon­ kreten gerichtlichen Verfahren vorgenommen wird47 und auch der Schutz der Verfassung (Rechtsordnung) im Vordergrund steht48. Zu be­ denken ist auch der Aspekt des Vorrangs der Verfassung. Nach dieser Eigenheit und Tragweite der abstrakten Normenkontrolle richtet sich auch der Kreis der Antragsberechtigten, die ein Prüfungsverfahren, das die Praktikabilität bei der Ausübung des Rechts49 als auch die Wirksam­ keit der Kontrolle50 gewährleistet (Normenkontrollverfahren), in Gang setzen können. Bei Gesetzen sind die Regierung und eine Gemeinde­ vertretung die antragsberechtigten Verfassungsorgane beziehungsweise Behörden und im Fall der selbständigen Anfechtung von Verordnungen hundert Stimmfähige.51 44 Auch die Verordnung (Regierungsverordnung) ist in der Form der selbständigen An­ fechtung gemäss Art. 26 StGHG oder Art.19 Abs.l Bst.d des noch nicht sanktionier­ ten Staatsgerichtshof-Gesetzes Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle. Dazu ausführlicher hinten S. 86 ff. 45 Klaus Schiaich, Das Bundesverfassungsgericht, S. 80/Rdnr. 113; Theodor Maunz, Grund­ gesetz, Kommentar zu Art. 93 GG, Rdnr. 19, und zu Art. 100 GG, Rdnr. 1; Christian Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 120 f. 46 So Ernst Friesenhahn, Zur richterlichen Kontrolle von Rechtsverordnungen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, S. 117. 47 So Mauro Cappelletti/Theodor Ritterspach, Die gerichtliche Kontrolle der Verfassungs­ mässigkeit der Gesetze in rechtsvergleichender Betrachtung, S. 100. 48 So Gisela Babel, Probleme der abstrakten Normenkontrolle, S. 11. 49 Eine "eigentliche" Popularklage sieht das geltende Staatsgerichtshofgesetz wie auch das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz nicht vor. Erwin Melichar, Die Liech­ tensteinische Verfassung 1921 und die österreichische Bundesverfassung 1920, S. 433, erwähnt im Zusammenhang mit Art. 24 StGHG auch die gegenüber Osterreich kleinere "föderalistische" Struktur des Fürstentums Liechtenstein. Diese Charakterisierung ist nicht zutreffend. Siehe dazu hinten S. 149/Anm. 125. 50 Im Sinn der abstrakten Normenkontrolle werden die Antragsteller als "Wächter für die objektive Verfassungsordnung" umschrieben; so BVerfGE 13, 132/141; vgl. auch Hans Domcke, Die bayerische Popularklage, S. 244/Anm. 34 mit weiteren Hinweisen. In BVerfGE 1, 184 (196) werden sie als "Hüter der Verfassung" verstanden; vgl. auch Gisela Babel, Probleme der abstrakten Normenkontrolle, S. 10. 51 Art. 24 und 26 StGHG. Siehe auch StGH 1970/1, Gutachten vom 13. Juli 1970, ELG 1967 bis 1972, S. 254 (256) und StGH 1995/15, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 61 (64) bzw. 65 (68). Der Kreis der antragsberechtigten Verfassungsorgane 81
	        

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