Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

System und Arten der Normenkontrolle II. Abstrakte und konkrete Normenkontrolle Wie der Begriff "Normenkontrolle" ist auch ihre Bezeichnung als "ab­ strakt" und "konkret" für die beiden Verfahrensarten kein normativer Begriff. Sie scheinen im Staatsgerichtshofgesetz als solche nicht auf. Obwohl diese Wortwahl nicht allseits auf Zustimmung gestossen ist,40 hat sie sich im deutschen Sprachraum eingebürgert41 und ist zur heute gängigen Terminologie geworden. Im älteren staatsrechtlichen Schrift­ tum ist gelegentlich von prinzipaler und inzidenter Normenkontrolle die Rede.42 Im ersten Fall erfolgt die Uberprüfung eines Gesetzes oder einer Verordnung hauptfrageweise, und zwar ohne dass ein Einzelfall dazu Anlass geben würde, und im zweiten Fall vorfrageweise, wenn die Notwendigkeit der Überprüfung in einem bereits anhängigen Ver­ fahren über eine bestrittene Sache (Einzelfrage) auftaucht. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem akzessorischen Prüfungs­ recht.43 "Abstrakt" wird die Normenkontrolle dann bezeichnet, wenn die Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes oder die Verfassungs­ 40 Ernst Friesenhahn, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, S. 52, nennt sie eine "unschöne Bezeichnung", und Hans Spanner, Rechtliche und poli­ tische Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 25 und 28, bezeichnet sie als "nicht glücklich". Zur inhaltlichen Kritik hinten S. 85. 41 So Theodor Maunz, Grundgesetz, Kommentar zu Art. 93 GG, Rdnr. 17; für die Schweiz: Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, S.13 ff.; für Osterreich: Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, S. 409/Rdnr. 1110, S. 410/Rdnr. 1112 ff., S. 421/Rdnr. 1158 und S. 423/Rdnr. 1159 f.; für Liechtenstein: Petra Margon, Staatsgerichtshof Liechtenstein - Verfassungsgerichtshof Osterreich: Eine vergleichende Darstellung, S. 160 ff.; siehe im weiteren die bei Arno Waschkuhn, Politisches System Liechtensteins: Kontinuität und Wandel, LPS 18, Va­ duz 1994, S. 204 f., gemachten Literaturhinweise. 42 Edouard Campiche, Die verfassungskonforme Auslegung, S. 79; Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschenrechtskonvention, S. 104. 43 Edouard Campiche, Die verfassungskonforme Auslegung, S. 79; vgl. auch Christian Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 120 f. Siehe auch die Darstellung bei Hartmut Maurer, Zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle, S. 252, der zwischen Streit­ gegenstand und Anlass unterscheidet und je nachdem die Normenkontrolle in die Be­ griffspaare "prinzipale und inzidente" bzw. "abstrakte und konkrete" Normen­ kontrolle unterteilt. Für die ältere Literatur fasst Ernst Friesenhahn, Uber Begriff und Arten der Rechtsprechung, S. 63, die zwei Arten von Verfahren zusammen. Das eine bezeichnet er als "objektives Verfahren", da es ohne konkreten Anlass erfolgt, das an­ dere nennt er das "Incident-Verfahren", da die Prüfung der Norm als Zwischenver­ fahren in einem anhängigen Rechtsstreit auf Vorlage eines Gerichtes erfolgt. 80
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.