Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Begriffsbestimmung und Normenkontrollsystem Diese Hinweise oder Begriffsklärungen hätten von der rechtlichen Relevanz her gesehen unterbleiben können. Sie sind jedoch aus Gründen der Verständlichkeit nützlich. An der begrifflichen Erfassung der Nor­ menkontrolle ändert sich durch das noch nicht sanktionierte Staats­ gerichtshof-Gesetz nichts. Denn das noch nicht sanktionierte Staatsge­ richtshof-Gesetz bleibt grundsätzlich in der Terminologie von Art. 104 Abs. 2 der Verfassung. So ist beispielsweise in Art. 17 von "Gesetzes­ prüfung" und in Art. 19 von " Verordnungsprüfung" die Rede." Kor­ rekturen an der beschriebenen Vorgangsweise, soweit in der Darstellung und Behandlung des Stoffes auf das noch nicht sanktionierte Staatsge- richtshof-Gesetz Bedacht genommen wird, bedarf es daher nicht. II. Monopolisierung der Normenkontrolle beim Staatsgerichtshof Die Normenkontrolle ist eine verfassungspolitische Grundentscheidung und stellt einen Wesensbestandteil der Verfassung dar. Die Normenkon­ trolle bildet einen Teilbereich verfassungsgerichtlicher Tätigkeit. Sie ist das Kernstück der Verfassungsgerichtsbarkeit und gehört zum Grund­ verständnis des Staatsgerichtshofes als Verfassungsgerichtshof. Die Verfassungsgeschichte veranschaulicht die Tendenzen auf dem Gebiet der Normenkontrolle, die auf eine Typisierung hinauslaufen.12 Man kann im grossen Ganzen zwei Typen der Normenkontrolle unter­ scheiden. Eine völlig atypische Ausformung der Normenkontrolle ist kaum anzutreffen.13 Der eine Verfahrenstyp tritt in der Form der mono­ polisierten, der andere in Gestalt der diffusen Verwerfungsbefugnis auf.14 11 Siehe Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zum Staatsgerichtshof-Gesetz, Nr. 71/1991, S. 10 und 12. 12 Siehe vorne S. 47 und 49 ff. zum österreichischen System. 13 Dies bestätigen etwa die Länderberichte zur Verfassungsgerichtsbarkeit, in: Christian Starck/Albrecht Weber (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit in Westeuropa, Teilband I: Berichte, sowie Alexander v. Brünneck, Verfassungsgerichtsbarkeit in den westlichen Demokratien, S. 27 ff. mit weiteren Nachweisen. 14 Carl Schmitt, Der Hüter der Verfassung, S. 18, Anm. 3, gebraucht den Ausdruck "dif­ fus", um diese Kontrollmassstäbe jenen bei einer einzigen Prüfungsinstanz gegenüber­ zustellen. Dabei verwendet er den Begriff "diffuse Inzidentkontrolle". Vgl. auch Mauro Cappelletti/Theodor Ritterspach, Die gerichtliche Kontrolle der Verfassungsmässigkeit der Gesetze in rechtsvergleichender Betrachtung, S. 82, die zwischen einer "diffusen" und einer "konzentrierten" Verfassungskontrolle unterscheiden. 71
	        

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