Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Begriffsbestimmung und Normenkontrollsystem am Wortlaut der Verfassung und des Staatsgerichtshofgesetzes orien­ tierte Terminologie zurück. Dies wird besonders dann augenscheinlich, wenn er von einer ausführlichen Entscheidungsbegründung absieht und sich an deren Stelle auf eine blosse Wiedergabe der einschlägigen Be­ stimmungen der Verfassung und des Staatsgerichtshofgesetzes be­ schränkt,4 die je nachdem in einer mehr oder weniger wortgetreuen oder dann in einer sinngemässen Wiedergabe bestehen kann. Wenn sich der Staatsgerichtshof in allgemeiner Weise äussert, das heisst, ohne dass er im einzelnen Gesetzes- oder Verfassungsstellen als Stütze seiner Dar­ legungen heranzieht oder sich in seinen Entscheidungen zu grundsätz­ lichen Erwägungen veranlasst sieht, gebraucht er verschiedentlich auch den Begriff der Normenkontrolle5, der Verfassungskontrolle6 oder der Norm- oder Normenprüfung7 - ein Begriff, der aus der österreichischen Judikatur und Lehre stammt - und meint mit diesen Benennungen nichts anderes als die "Prüfung von Vorschriften auf Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit"8 beziehungsweise die Prüfung der "Verfassungsmäs­ sigkeit" der Gesetze und der "Gesetzmässigkeit" der Regierungsverord­ nungen (Art. 104 Abs. 2 LV und Art. 11 StGHG). Diese Begriffswahl lässt den Schluss zu, dass es im einzelnen vornehmlich darauf ankommt, ob die Ausführungen des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit einer Bestimmung des Staatsgerichtshofgesetzes stehen oder nicht. Je nachdem hält sich die Begriffsumschreibung mehr oder weniger präzis an den Wortlaut dieses Gesetzes. Es gibt aber keine feststehende Ge­ brauchsregel, und es bedarf ihrer auch nicht, da Klarheit über den Inhalt 4 Vgl. etwa den Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 LV und die Art. 11 und 28 Abs. 2 StGHG. 5 Diesen Begriff gebraucht der Staatsgerichtshof - soweit ersichtlich - erstmals in StGH 1968/2, Entscheidung vom 12. Juni 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 236 (238); weiters in StGH 1981/17, Beschluss vom 10. Febniar 1982, LES 1/1983, S. 3 (4); StGH 1982/36, Gutachten vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 107, 110 und 111. Von "Normenkon­ trolle" ist ebenfalls die Rede im Originaltext von StGH 1990/5, Urteil vom 21. Novem­ ber 1990, nicht aber in der in LES 1/1991, S. 4 ff., publizierten Ausfertigung des Urteils; StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (47); StGH 1995/15, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 61 (64) unter Bezugnahme auf Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 387. Vgl auch jüngst StGH 1997/14, Urteil vom 17. November 1997, LES 5/1998, S. 264 (267). 4 StGH 1983/6, Urteil vom 15. Dezember 1983, LES 3/1984, S. 73 (74); in StGH 1989/15, Urteil als Verwaltungsgerichtshof vom 31. Mai 1990 (nicht veröffentlicht), S. 16, ist von "Verfassungsprüfung" und in StGH 1982/39, Beschluss vom 1. Dezember 1982 (nicht veröffentlicht), S. 1, von "Prüfung der Verfassungsmässigkeit" die Rede. 7 StGH 1987/20, Urteil vom 3. Mai 1988, LES 4/1988, S. 136 (137) und StGH 1986/7, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 141 (144). 8 StGH 1990/5, Urteil vom 21. November 1990, LES 1/1991, S. 4 (5). 69
	        

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