Die Verfassungsgerichtsbarkeit im geschichtlichen Zusammenhang dort aufgegeben. Er hatte schon vereinzelt durchblicken lassen, dass ihm künftig die Aufgabe zufalle, "den Gesetzgeber überall dort direkt oder indirekt zu entsprechenden legislatorischen Schritten zu zwingen, wo die Rechtslage nicht rechtzeitig oder nur mangelhaft dem Gleich heitsgrundsatz angepasst wurde".137 Der Staatsgerichtshof ist dazu übergegangen, seine kassatorischen Befugnisse gegenüber dem Gesetz geber auszuweiten, wenn es darum geht, die "inhaltliche Substanz der Verfassung"138 voll zum Tragen zu bringen.139 Er hatte schon früher dem Gesetzgeber in speziellen Fällen positive Vorgaben für seine Tätig keit gemacht, wobei allerdings die jeweilige besondere Problemlage den Ausschlag dafür gab.140 Kern dieser Thematik ist die Frage nach dem Umfang des verfas sungsgerichtlichen Uberprüfungsrechts, insbesondere im Verhältnis zu Gesetzgebungsakten.141
Nicht zu übersehen ist, dass die Verfassung in Art. 104 Abs. 2 auf eine Verfassungsgerichtsbarkeit in der Konzeption von Hans Kelsen142 ausgerichtet ist, die unter der Formel des "negativen Gesetzgebers" bekannt geworden ist. Danach sind die Verfassungsge richte auf eine rein negative Kassationstätigkeit beschränkt. Es zeichnet sich international eine Entwicklung ab, der Verfassungsgerichtsbarkeit auch positive Entscheidungsbefugnisse zuzugestehen. Sie wird mit einem vermehrt notwendig gewordenen Schutz der Verfassungsgüter 137 Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 219, unter Bezug nahme auf StGH 1990/13, Urteil vom 3. Mai 1991, LES 4/1991, S. 136 (140), und StGH 1990/16, Urteil vom 2. Mai 1991, LES 3/1991, S. 81 (83 f.). 138 Diese Formulierung findet sich bei Alexander v. Brünneck, Verfassungsgerichtsbarkeit in den westlichen Demokratien, S. 163 f. Er meint: Je weniger die Kernprinzipien der Verfassung betroffen sind, desto geringer sind die Kassationsbefugnisse der Verfas sungsgerichtsbarkeit, desto grösser sind die Freiräume von Legislative und Exekutive. Er erinnert in diesem Zusammenhang an Jörg Paul Müller, Die Verfassungsgerichtsbar keit im Gefüge der Staatsfunktionen, S. 70, der aus schweizerischer Sicht betonte, dass sich die Verfassungsgerichtsbarkeit darauf beschränken müsse, "Hüter der Essentialien einer demokratischen, rechtsstaatlichen und bundesstaatlichen Ordnung" zu sein. 139 StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1997, S. 211 (216 f.). 140 So beispielsweise die Kundmachungsproblematik. Siehe dazu StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39 (43), und StGH 1982/36, Gutachten vom 1. De zember 1982, LES 4/1983, S. 107 (111). Zum ganzen Fragenkomplex siehe Alexander v. Brünneck, Verfassungsgerichtsbarkeit in den westlichen Demokratien, S. 157 ff. und 166 ff. 141 Vgl. auch die Anmerkungen auf S. 153. Zur neueren Diskussion in Deutschland siehe Ulrich R. Haltern, Verfassungsgerichtsbarkeit, Demokratie und Misstrauen, S. 211 ff. 142 Hans Kelsen, Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, S. 56. Vgl. auch StGH 1995/20, Urteil vom 24. Mai 1996, LES 1/1997, S. 30 (37). 65