Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Vorwort Die hier präsentierte Studie habe ich als Forschungsprojekt im Auftrag des Liechtenstein-Instituts verfasst. Zur liechtensteinischen Verfas­ sungsgerichtsbarkeit sind zwar vereinzelt allgemein gehaltene Abhand­ lungen erschienen, die Normenkontrolle kommt aber darin nicht ausrei­ chend zur Sprache. Sie ist bislang nicht einer eingehenden Untersuchung unterzogen worden. Es fehlt vor allem eine umfassende Erörterung, die auch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes berücksichtigt. Die vorliegende Studie unternimmt es, die Normenkontrolle in ihren Zusammenhängen systematisch darzustellen, die Rechtslage und die dazu vom Staatsgerichtshof eingenommenen Positionen unter teils rechtsvergleichenden Gesichtspunkten kritisch zu analysieren. Es wurde auf grösstmögliche Vollständigkeit geachtet. Zu diesem Zweck wurde auch die nicht veröffentlichte Judikatur seit Bestehen des Staatsgerichts­ hofes aufgearbeitet und in die Untersuchung einbezogen. Die Schrift enthält aber keine Detailuntersuchung zu allen angesprochenen Fällen und Problemen. Der Schwerpunkt der Erörterungen liegt vielmehr auf dem "Ganzen" der Normenkontrolle. Die einschlägigen Gesetzestexte sind im Anhang abgedruckt. Ich hoffe, auf diese Weise denen, die beruf­ lich oder wissenschaftlich mit Fragen der Normenkontrolle zu tun ha­ ben, eine Arbeitsgrundlage und -hilfe bieten zu können. Für eine kritische Durchsicht des Manuskripts und manch wertvolle Anregung danke ich Herrn Dr. iur. Dr. h.c. Gerard Batliner, Rechtsan­ walt, und Herrn Dr. iur. Hilmar Hoch, Rechtsanwalt und Richter am Staatsgerichtshof. Ebenso danke ich den Mitarbeiterinnen und Mitarbei­ tern des Liechtensteinischen Landesarchivs und des Liechtenstein-Insti­ tuts, die mich tatkräftig unterstützt haben. Namentlich danke ich Frau lic. iur. Eva Hasenbach, Geschäftsführerin des Liechtenstein-Instituts, die mir über vielerlei Tücken der modernen Technik hinweggeholfen hat. Herbert Wille
	        

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