Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Die Verfassungsgerichtsbarkeit im geschichtlichen Zusammenhang trum ihres Bestrebens stand, wurde die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Ausgestaltung der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle für sie nicht zum Problem, wie man dies vor dem Hintergrund des schweizeri­ schen Verfassungsbeispiels vermuten könnte, das sich für den Primat des Gesetzgebers aussprach. Dieses Thema bot unter diesen Vorzeichen kei­ nen Konfliktstoff und war nicht Gegenstand der Verfassungsdiskussion. Es sind in der Folge weder das Demokratieprinzip noch die Kritik der "Politisierung der Justiz" als Argumente gegen die Verfassungsge­ richtsbarkeit verwendet worden. Der demokratische Gedanke spielte von allem Anfang an neben der überkommenen Form der Monarchie eine verfassungspolitisch wichtige Rolle und blieb in einer künftigen Staatsordnung als Teil und Gegenstück zu ihr und auf sie ausgerichtet. II. Tragweite der Verfassungsgerichtsbarkeit und ihre Auswirkungen auf die Verfassung Mit einer um die Normenkontrolle erweiterten Verfassungsgerichtsbar­ keit befand man sich auf dem richtigen Weg. Zum einen bringt die Kon­ trolle des Gesetzgebers über die Normenprüfung ein zusätzliches Ele­ ment zur Sicherung des Rechtsstaates, so dass sie den von der christlich­ sozialen Volkspartei eingeschlagenen Verfassungskurs verstärkt. Ihr Misstrauen gegen den monarchischen Staat macht es verständlich, wenn sie einer rechtsbewahrenden Institution das Wort redet. Dieses Argu­ ment spricht für den Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit nach öster­ reichischem Muster. Der Staatsgerichtshof nimmt darin eine die Recht­ staatlichkeit absichernde Rolle wahr.109 Zum andern dürfte es auch auf­ grund der spezifischen Verfassungsstruktur nicht verborgen geblieben sein, dass es auf der Linie der Fortentwicklung der Verfassung liegt, wenn der Staatsgerichtshof dem Gesetzgeber als Kontrollfaktor beige­ geben wird, weil letztlich nur er die Gewaltenbalance herstellen und die dem dualen Verfassungssystem immanenten Spannungen und Gefähr­ dungen begegnen und ihnen Rechnung tragen kann, indem er dem Staat 109 Es ist für die christlich-soziale Volkspartei klar, dass die Erkenntnisse des Staats­ gerichtshofes in "präjudiciellen Verfassungsfragen" nur kassatorische Wirkung haben können; siehe Protokoll der Sitzung vom 14. September 1920, veröffentlicht in: Studien und Quellen zur politischen Geschichte des Fürstentums Liechtenstein im frühen 20. Jahrhundert, S. 197 (198). 59
	        

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