Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit Feld geführt, dass der Staatsgerichtshof "fast ausschliesslich" über reine Rechtsfragen zu erkennen haben werde.55 Die Schlossabmachungen blieben in dieser Frage bestehen. Sie bilde­ ten den Ausgangspunkt und blieben die Richtschnur für die Verfas­ sungsvorlage. Dr. Josef Peer hat sich als Redaktor der Regierungsvor­ lage an die Schlossabmachungen gehalten und sie umgesetzt.56 Daneben hat er sich auch an ausländischen Vorbildern orientiert. So hat er nach eigenen Angaben sowohl die schweizerische Bundesverfassung und kantonale Verfassungen als auch die österreichische Bundesverfassung konsultiert, "soweit dieselbe(n) für Liechtenstein verwendbare und zweckmässige Bestimmungen" enthielten.57 Hieraus wird ersichtlich, dass er einen massgebenden Anteil an der Ausgestaltung der Verfas­ sungsgerichtsbarkeit hat, so wie sie schliesslich in die Verfassung Ein­ gang gefunden hat. Diesen verfassungspolitischen Grundentscheid, des­ sen Bedeutung für das "politische Leben" durchaus schon damals er­ kannt wurde,58 haben letztlich alle politischen Kräfte mitgetragen. 55 Dr. Josef Peer kommentiert in "Die Revision der Verfassung im Fürstentum Liechten­ stein" die Änderung wie folgt: "Die Kommission ging von der Erwägung aus, dass mit Rücksicht auf die beschränkten Verhältnisse des Landes der Staatsgerichtshof einfacher zu gestalten sei und dass hinsichtlich seiner Besetzung dieselbe Rücksicht geboten erscheine, wie bei der Zusammensetzung der Beschwerdeinstanz, da auch der Staats­ gerichtshof fast ausschliesslich über reine Rechtsfragen zu erkennen haben wird." So der Bericht an Fürstlichen Rat Josef Ospelt vom 18. April 1921, S. 37; früher Privat­ archiv Josef Ospelt; heute ist das Dokument im LLA aufbewahrt. 56 Dies gibt er sowohl dem Landtag als auch Fürstlichen Rat Josef Ospelt gegenüber zu verstehen. Er ist der Auffassung, dem in III des Schloss-Protokolls vom 14. September 1920 "ausgesprochenen Wunsch betreffend die Bestellung, den Wirkungskreis und die Besetzung der Senate des Staatsgerichtshofes" durch die Bestimmungen der §§ 104 und 105 "vollauf Genüge geleistet" zu haben. So wiedergegeben in: Die Revision der Verfas­ sung im Fürstentum Liechtenstein, S. 27. 57 So in seinem Schreiben "Die Revision der Verfassung im Fürstentum Liechtenstein", S. 23. Siehe auch Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskus­ sion von 1921, S. 132/Anm. 67. 58 In einem Korrespondentenbeitrag heisst es unter dem Titel "Staatsgerichtshof und Missbrauch der Abgeordnetenstellung" im Liechtensteiner Volksblatt Nr. 88 vom 4. November 1925, es dürfe nicht unterlassen werden, immer wieder darauf hinzuwei­ sen, welche wichtige Bedeutung die Errichtung des Staatsgerichtshofes für "unser poli­ tisches Leben" habe. Zum Ganzen siehe auch Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane in Liechtenstein, S. 79 ff. Nach ihm hat die neue Verfassung "ihren inneren Wert" durch die Institution eines Gerichtshofes des öffentlichen Rechtes "gekrönt" (S. 79). 42
	        

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