Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entstehungsgeschichte staatsgedankens und trat als solcher für eine vermehrte Stärkung justiz­ staatlicher Elemente in der Verfassung ein. Dem entspricht auch, wenn er klarstellt, dass der Staatsgerichtshof in diesen "Angelegenheiten" kas­ satorisch urteilt.51 Denn der Grundsatz der Teilung der Gewalten52 ("Gewaltentrennung")53 verlangt, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit möglichst eng auf eine Kontrollfunktion beschränkt bleibt. Der Staats­ gerichtshof hat demnach als Verfassungsgerichtshof nur kassatorisch zu entscheiden. d) Verfassungskommission Widerstand ist diesem Verfassungsunternehmen nicht erwachsen, ob­ wohl es eine der zentralen Fragen der Verfassungsordnung betraf. Hin­ dernisse hätten ihm nur die konservativen und monarchistischen Kreise in den Weg legen können. Diese waren aber in der Person von Dr. Josef Peer an vorderster Front ins Verfassungswerk eingebunden. Die Verfas­ sungskommission, in der die konservativen Kräfte die Mehrheit hatten,54 nahmen in diesem Punkt nurmehr unbedeutende Änderungen vor. Sie betrafen die Zusammensetzung des Staatsgerichtshofes in Senaten, eine organisationsrechtliche Angelegenheit, die sich aufgrund der spezifi­ schen liechtensteinischen Verhältnisse als nicht sinnvoll erwies und sich daher verständlicherweise auch nicht aufdrängte. Eine solche Regelung wurde denn auch aus Gründen der Vereinfachung fallengelassen. Für die Zusammenlegung in einen Spruchkörper wurde auch der Umstand ins 51 Dies entsprach auch dem Verständnis der christlich-sozialen Volkspartei, wie es aus dem Protokoll der Sitzung vom 14. September 1920, veröffentlicht in: Studien und Quellen zur politischen Geschichte des Fürstentums Liechtenstein im frühen 20. Jahrhundert, S. 197 (198). Sie forderte, dass die "Erkenntnisse dieses Gerichtshofes über präjudicielle Verfas­ sungsfragen kassatorische zu sein haben". 52 So die Terminologie in StGH 1980/7, Entscheidung vom 10. November 1980, LES 1982, S. 1 (2); StGH 1982/37, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 112, und StGH 1983/6, Urteil vom 15. Dezember 1983, LES 3/1984, S. 73. 53 So noch die Terminologie in der älteren Judikatur des Staatsgerichtshofes; vgl. StGH 1968/3, Entscheidung vom 18. November 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 239 (242). 54 Vgl. das Schreiben von Landtagspräsident Friedrich Walser vom 9. März 1921 an die Regierung, LLA RE 1921/963, in dem er der Regierung die Zusammensetzung der Kommission namentlich bekannt gibt. Vgl. auch Herbert Wille, Regierung und Par­ teien - Auseinandersetzung um die Regierungsform in der Verfassung 1921, S. 111. 41
	        

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