Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Anhang 3 Aktenzeichen Antrag­ steller 
Gegenstand/ Fragestellung 
Veröffent­ lichung 
Bemerkung StGH vom 23.2.1953 
Regierung 
Nichtigkeitsbe­ schwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts ge­ gen Beschlüsse der letzten liechtenstei­ nischen Instanz 
ELG 1947 bis 1954, S. 271 ff. 
Gutachten erstattet: Der StGH bemängelt zwar, dass die Frage weit gestellt sei. Das Gutachten könne je­ doch mit Rücksicht auf einen praktischen Fall, der diese Frage veranlasst habe, nur in dem Sinn gemeint sein, ob die nach der liechtensteinischen StPO unanfechtbaren Beschlüsse der letzten Instanz nicht doch infolge des zwischen der Schweiz und Liechtenstein abge­ schlossenen Zoll­ vertrages mit Nichtig­ keitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweiz. Bundes­ gerichts angefochten werden können. StGH vom 8.2.1952 
Regierung 
Bindung an die Rechtsauffassung des StGH 
nicht veröffent­ licht 
Gutachten erstattet StGH vom Regierung Begriff "rechts- ELG 1947 bis 18.7.1953 kundig" 1954, S. 274 ff. 
Gutachten erstattet: Der StGH ist der Meinung, es komme nicht darauf an, ob man in den Gutach­ ten eine Auslegung einer Verfassungsbe­ stimmung oder die Beantwortung einer allgemeinen Frage des Staats- und Ver­ waltungsrechts sehe, denn in beiden Fällen sei der StGH berufen, eine Auslegung zu geben (Art. 11 Ziff. 3 und 16 StGHG). 370
	        

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