Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Übersicht über die Gutachten-Praxis Aktenzeichen Antrag- Gegenstand/ steller Fragestellung 
Veröffent­ lichung 
Bemerkung StGH vom Regierung Bindung an die nicht veröffent­Gutachten erstattet 8.3.1952 Rechtsauffassung licht des Staatsgerichts­ hofes StGH vom Regierung Wofür und wie ELG 1947 bis 7.5.1952 lange haften die von 1954, S. 157 ff. Neubürgern gestell­ ten Kautionen? 
Der Staatsgerichts­ hof hat das Gutach­ ten abgelehnt, weil er sich nicht für be­ rufen erachtet, über einzelne Fälle ein Gutachten abzuge­ ben. Er empfiehlt aber in der Folge der Regierung, bei jeder Neueinbürge- rung die Haftung der Kaution klar zu umschreiben oder beim Landtag eine generelle Regelung der Kautionsfrage durch Gesetz oder Statut anzuregen. StGH vom 15.7.1952 
Regierung Gilt der Ausschluss vom Anspruch auf Nutzung und Erlös aus dem Gemeinde­ gut gemäss § 13 des Gesetzes vom 4. Ja­ nuar 1934 auch für die Nachkommen der namentlich ins Bürgerrecht auf­ genommenen Personen? 
ELG 1947 bis 1954, S. 161 ff. 
Gutachten erstattet StGH vom Landtag Initiativbegehren i. ELG 1947 bis 23.2.1953 S. Pietro Tranti 1954, S. 264 ff. 
Gutachten erstattet: Der Staatsgerichts­ hof beruft sich auf Art. 16 StGHG, wo­ nach er Gutachten über Gesetzesent­ würfe abzugeben habe, so dass er auf das Begehren eintritt. 369
	        

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