Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz verfassungs-, gesetz- oder staatsvertragswidrige Teile auf. Sind weitere Bestimmungen der gleichen Verordnung aus denselben Gründen mit der Verfassung, einem Gesetz oder einem Staatsvertrag unvereinbar, so kann sie der Staatsgerichtshof ohne Antrag gleichfalls aufheben. (2) Ist die Verordnung schon ausser Kraft getreten, ist nur ihre Ver- fassungs-, Gesetz- oder Staatsvertragswidrigkeit festzustellen. (3) Die Kundmachung erfolgt nach Art. 18 Abs. 3. 4. Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Rechtsvorschriften in Staatsverträgen Art. 21 Staatsvertragsprüfung (1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmässigkeit von Rechtsvorschriften in Staatsverträgen a) auf Antrag der Verwaltungsbeschwerdeinstanz oder eines anderen Gerichts oder einer Behörde, wenn in einem Verfahren Rechtsvor­ schriften eines Staatsvertrages anzuwenden sind und deren Verfas­ sungswidrigkeit von einer Partei behauptet wird; b) von Amts wegen, wenn Rechtsvorschriften eines Staatsvertrages in einem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof anzuwenden sind; c) aus Anlass einer Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig ge­ währleisteter Rechte, wenn Verfassungswidrigkeit solcher anzuwen­ denden Bestimmungen eines Staatsvertrages behauptet wird. (2) Art. 17 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden. Im Verfahren ist dem Landtag und der Regierung Gelegenheit zur Äusserung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können dem Verfahren jederzeit bei­ treten. Art. 22 Entscheidung (1) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass Rechtsvorschriften in einem Staatsvertrag mit der Verfassung unvereinbar sind, so spricht er aus, dass die Bestimmungen im rechtswidrigen Umfang von den zur Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind. (2) Die Kundmachung erfolgt sinngemäss nach Art. 18 Abs. 3. 363
	        

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