Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz (2) Der Staatsgerichtshof kann für Nachteile, die durch Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte zugefügt und die nicht nach Amtshaftungsgesetz entschädigt werden, Genugtuung zusprechen. 2. 
Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen Art. 17 Gesetzesprüfung (1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen a) auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten des Landtags, der Regierung oder einer Gemeinde; b) auf Antrag der Verwaltungsbeschwerdeinstanz oder eines anderen Gerichts, wenn in einem Verfahren Verfassungswidrigkeit eines anzu­ wendenden Gesetzes oder einer gesetzlichen Bestimmung von einer Partei behauptet wird und das Gericht auf Unterbrechung des Ver­ fahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat; c) von Amtes wegen, wenn das Gesetz oder eine einzelne Bestimmung im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof anzuwenden ist; d) aus Anlass einer Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig ge­ währleisteter Rechte, in der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer einzelnen Bestimmung behauptet wird. (2) Ein Antrag muss unter Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit das Begehren enthalten, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben. (3) Findet der Staatsgerichtshof eine Gesetzesprüfung von Amtes we­ gen oder aus Anlass einer Beschwerde nach Bst. c und d als geboten, fasst er Beschluss, das Verfahren zu unterbrechen und das Prüfverfahren einzuleiten. Der Beschluss ist der Regierung zur Erstattung einer Äusse­ rung zuzustellen. Art. 18 Entscheidung (1) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass ein Gesetz oder einzelne Teile eines Gesetzes mit der Verfassung unvereinbar sind, so hebt er das Ge­ setz oder einzelne verfassungswidrige Teile auf. Sind weitere Bestim­ mungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfas­ 361
	        

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