Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Anhang 1 3) Wenn der Staatsgerichtshof im Wiederherstellungsverfahren einen seiner früheren Entscheide, durch welchen eine angefochtene Entschei­ dung oder Verfügung einer unteren Behörde aufgehoben und die Ange­ legenheit zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen worden war, wieder aufhebt, so tritt die frühere Entscheidung oder Verfügung der unteren Behörde kraft Gesetzes wieder in Geltung. 4) Ist infolge eines Verfahrens vor dem Staatsgerichtshofe ein Verfah­ ren unterbrochen worden, so ist das unterbrochene Verfahren nach Rechtskraft der Entscheidung des Staatsgerichtes von amteswegen oder auf Parteiantrag aufzunehmen. 5) Gegen eine Entscheidung oder Verfügung des Staatsgerichtshofes, ausgenommen in Strafsachen und im übrigen, soweit die Vollstreckung noch nicht stattgefunden hat, kann ein Nichtigkeits- oder Wiederauf­ nahmeverfahren vorbehaltlich eines allfälligen Schadenersatzanspruches sich nicht darauf gründen, dass ein Gesetz oder eine Verordnung infolge der Entscheidung des Staatsgerichtshofes ganz oder teilweise aufgeho­ ben ist. Art. 43 E. Vollstreckung 1) Soweit Entscheidungen oder Verfügungen des Staatsgerichtshofes der Vollstreckung unterliegen, sind sie nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren zu vollstrecken. 2) Lautet die Entscheidung des Staatsgerichtshofes auf Aufhebung eines Gesetzes oder einer Verordnung, so ist der Ausspruch von der Re­ gierung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes unverzüglich im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen, womit sodann die Aufhebung rechtskräftig wird, sofern der Entscheid des Staatsge­ richtshofes nicht eine andere, sechs Monate nicht übersteigende Frist be­ stimmt. 3) Ausserdem sind Entscheidungen des Staatsgerichtshofes von der Regierung alljährlich ganz oder auszugsweise zum Abdruck zu bringen, soweit dieselben nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sitt­ lichkeit oder des sonstigen Staatsinteresses oder zum Schutz verfas- sungs- oder gesetzmässiger Rechte einer Partei einer Veröffentlichung nicht unterliegen. 358
	        

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