Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Staatsgerichtshofgesetz 2. Die Entscheidung Art. 38 a) Schutz der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 1) Bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässig gewähr­ leisteter Rechte hat die Entscheidung auszusprechen, ob eine Verletzung solcher Rechte stattgefunden hat und bejahendenfalls die verfassungs­ widrige Entscheidung oder Verfügung ganz oder teilweise aufzuheben. 2) Ist die Verletzung infolge Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit einer Verordnung eingetreten, so sind die bezüglichen Bestimmungen aufzuheben. 3) Bei Anfechtung wegen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes hat die Entscheidung auszusprechen, ob der ganze-Inhalt des Gesetzes oder bestimmte Teile verfassungswidrig und daher aufgehoben sind. 4) Entsprechend hat die Entscheidung zu lauten, wenn eine Ver­ ordnung wegen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit angefochten worden ist. Art. 39 b) in den andern Fällen 1) Bei Auslegung von Verfassungsbestimmungen hat sich der Ent­ scheid darüber auszusprechen, in welchem Sinne diese Bestimmungen auszulegen sind. 2) Die Entscheidung über Kompetenzkonflikte hat nur den Aus­ spruch über die Zuständigkeit zu enthalten. 3) Die Entscheidung in Verwaltungsstreitsachen hat entsprechend wie bei Urteilen in Zivilsachen zu lauten. Art. 42 D. Wirkung der Entscheidung 1) Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist mit Ablauf von vier­ zehn Tagen seit ihrer Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar. 2) Soweit auf Grund eines ergangenen Entscheides des Staatsge­ richtshofes eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung oder Verfügung zu treffen hat, ist sie an die Rechtsanschauung des Staatsgerichtshofes gebunden. 357
	        

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