Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Anhang 1 Verwaltungsbehörden (in nachträglichen Staatsgerichtshofsachen) oder als gutachtende Instanz. II. Als einzige Instanz Art. 11 1. Als Verfassungsgerichtshof Der Staatsgerichtshof ist als erste und einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Beschwerden: 1. zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Bür­ ger (Art. 28 ff. der Verfassung), 2. zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Gesetze und der Geset- zesmässigkeit der Regierungsverordnungen, 3. zur Auslegung der Verfassung auf Antrag der Regierung oder des Landtages. Art. 16 IV. Gutachten Auf Verlangen der Regierung oder des Landtages hat der Staats­ gerichtshof Gutachten über allgemeine Fragen des Staats- und Verwal­ tungsrechtes, über Gegenstände der Gesetzgebung und über Geset­ zesentwürfe und die Auslegung von Gesetzen und Verordnungen zu erstatten. 2. Titel Verfahren vor dem Staatsgerichtshof 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 17 A. Im allgemeinen Wo der Staatsgerichtshof als Verfassungs-, Kompetenzkonflikts- oder Verwaltungsgerichtshof entscheidet, finden auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfah­ ren, einschliesslich des Verwaltungszwangsverfahrens und in allen an­ 352
	        

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