Anhang 1 Verwaltungsbehörden (in nachträglichen Staatsgerichtshofsachen) oder als gutachtende Instanz. II. Als einzige Instanz Art. 11 1. Als Verfassungsgerichtshof Der Staatsgerichtshof ist als erste und einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Beschwerden: 1. zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Bür ger (Art. 28 ff. der Verfassung), 2. zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Gesetze und der Geset- zesmässigkeit der Regierungsverordnungen, 3. zur Auslegung der Verfassung auf Antrag der Regierung oder des Landtages. Art. 16 IV. Gutachten Auf Verlangen der Regierung oder des Landtages hat der Staats gerichtshof Gutachten über allgemeine Fragen des Staats- und Verwal tungsrechtes, über Gegenstände der Gesetzgebung und über Geset zesentwürfe und die Auslegung von Gesetzen und Verordnungen zu erstatten. 2. Titel Verfahren vor dem Staatsgerichtshof 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 17 A. Im allgemeinen Wo der Staatsgerichtshof als Verfassungs-, Kompetenzkonflikts- oder Verwaltungsgerichtshof entscheidet, finden auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfah ren, einschliesslich des Verwaltungszwangsverfahrens und in allen an 352