Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entscheidungsinhalte und Entscheidungswirkungen In der Stammfassung von Art. 43 Abs. 2 StGHG betrug die Höchst­ frist nur gerade drei Monate. Aus der Sicht des damaligen Gesetzge­ bungsverfahrens war dies offenbar ausreichend.267 Sie wurde erst mit Gesetz vom 28. Mai 1979 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof auf sechs Monate erhöht.268 267 Die österreichische Regelung unterschied sich zur damaligen Zeit von der liechtenstei­ nischen darin, dass in Art. 139 Abs. 2 B-VG die Aufhebung einer Verordnung mit dem Tage der Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs in Kraft trat, währenddem bei Gesetzen gemäss Art. 140 Abs. 3 B-VG der Verfassungsge­ richtshof für das Ausserkrafttreten auch eine Frist bestimmen konnte, die sechs Mo­ nate nicht überschreiten durfte. Vgl. dazu Ludwig Adamovich, Die Prüfung der Ge­ setze und Verordnungen durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof, S. 289 f. 268 Siehe dazu LGB1 1925 Nr. 5 und LGB1 1979 Nr. 34. 350
	        

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