Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entscheidungsinhalte und Entscheidungswirkungen lieh notwendigen gesetzlichen Korrekturen in dieser gesetzlich vorgege­ benen Reaktionszeit möglich sind.260 Sie reicht dann nicht aus, wenn ein Gesetzgebungsverfahren wegen der "Komplexität" der Rechtsmaterie261 mehr Zeit, als es die Maximalfrist zulässt, in Anspruch nimmt, um eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. In diesem Fall greift der Staatsgerichtshof zum Appell an den Gesetzgeber.262 c) Praxis des Staatsgerichtshofes Der Staatsgerichtshof kommt in der Praxis zumeist nicht umhin, von der Höchstfrist auszugehen,263 um unter den gegebenen Umständen über­ haupt eine fristgerechte Sanierung des beanstandeten Verfassungs- oder Gesetzesverstosses ermöglichen zu können. Er verzichtet bei Gesetzen oder Gesetzesbestimmungen zum vornherein auf einen kürzeren Auf­ schub der Rechtskraft seiner aufhebenden Entscheidung.264 Bei Verord- 260 So schon in StGH 1977/10/V, Entscheidung vom 24. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 7. Damals (in der Stammfassung von Art. 43 Abs. 2 StGHG) galt lediglich eine Maximalfrist von drei Monaten. Siehe dazu auch S. 350. 261 In StGH 1995/20, Urteil vom 24. Mai 1996, LES 1/1997, S. 30 (38), wird auf die "Kom­ plexität der zu revidierenden Gesetzesmaterie" verwiesen. 262 StGH 1995/20, Urteil vom 24. Mai 1996, LES 1/1997, S. 30 (38). Die von Peter Obern­ dorfer, Die Verfassungsrechtsprechung im Rahmen der staatlichen Funktionen, S. 204, gemachte Feststellung, wonach die dem österreichischen Verfassungsgerichtshof mit der Fristsetzung für die Aufhebung eingeräumte Ermächtigung eine Appellentschei­ dung wie auch eine blosse Feststellung der Verfassungswidrigkeit erübrige, trifft für die liechtensteinische Rechtslage aufgrund der zu kurzen Fristbemessung nicht zu. Im vorr genannten Fall wäre wohl auch die vom noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof- Gesetz in Art. 18 Abs. 3 vorgesehene Maximalfrist von längstens einem Jahr zu kurz bemessen gewesen. 263 Das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz sieht in Art. 18 Abs. 3 für Ge­ setze und in Art. 20 Abs. 3 für Verordnungen sowie in Art. 22 Abs. 2 für Staatsverträge gleichermassen eine Höchstfrist von einem Jahr vor. 264 Vgl. als Beispiele: StGH 1997/14, Urteil vom 17. November 1997, LES 5/1998, S. 264; StGH 1996/28, 32, 37 und 43, Urteil vom 21. Februar 1997, LES 2/1998, S. 57; StGH 1981/19, Urteil vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 43 (44), und StGH 1994/6, Ur­ teil vom 4. Oktober 1994, LES 1/1995, S. 16 (23). Vgl. auch StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41, wo der Staatsgerichtshof für die Rechtskraft der "Nichtanwendung" schweizerischer Lebensmittelvorschriften eine Frist von sechs Monaten bestimmt und in den Entscheidungsgründen dafürhält, dass innerhalb dieser Höchstfrist die Möglichkeit der Bereinigung "nicht allein des aufgehobenen Lebens­ mittelrechtes, sondern des Zollvertragsrechtes in seiner Gesamtheit" wahrgenommen werden sollte (49). Zur dreimonatigen Höchstfrist unter der Rechtslage vor der Geset­ zesänderung 1979 siehe StGH 1978/12, Entscheidung vom 11. Dezember 1978 (nicht veröffentlicht), S. 2; StGH 1977/10, Entscheidung vom 24. April 1978, LES 1981, S. 56 (nur aus dem Original ersichtlich). 348
	        

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